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Gesetz über die Freiwillige Polizei-Reserve (FPRG) Vom 25. 5. 1961 (GVB1. S. 671), |
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| §1 | Aufgabenbereich | |||
| Die Freiwillige Polizei-Reserve (FPR) hat die Aufgabe, die Schutzpolizei bei der Sicherung von Gebäuden und Anlagen (Objektschutz) im Rahmen des Polizeivollzugsdienstes zu entlasten. | ||||
| §2 | Heranziehung zur Dienstleistung im Polizeivollzugsdienst | |||
| Die Heranziehung zur Dienstleistung Im Polizeivollzugsdienst (§ 1) soll nur erfolgen, wenn die vorhandenen Polizeivollzugsbeamten für die der Schutzpolizei gestellten Aufgaben nicht ausreichen oder nicht ständig dafür eingesetzt werden können. | ||||
| §3 | Beteiligung des Abgeordnetenhauses | |||
| Der zuständige Ausschuss des Abgeordnetenhauses ist Ober alle wesentlichen Maßnahmen, die auf Grund dieses Gesetzes getroffen werden, rechtzeitig zu unterrichten. Er ist zu vorbereitenden Maßnahmen nach §2 zu hören. | ||||
| §4 | Bestellung | |||
| (1) | - | Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sich zur Übernahme der in §1 bezeichneten polizeilichen Aufgaben freiwillig bereit erklärt haben und mit der Übertragung bestimmter Befugnisse der Polizeibehörde nach §2 Abs. 3 des Polizeizuständigkeitsgesetzes einverstanden sind, können zu Angehörigen der FPR bestellt werden. | ||
| (2) | - | Die Bestellung erfolgt durch das nach §4 Abs. 1 Satz 1 des Polizeizuständigkeitsgesetzes zuständige Mitglied des Senats. | ||
| (3) | - | Die Befugnis zur Bestellung kann auf die Polizeibehörde übertragen werden. | ||
| §5 | Rechtsstellung | |||
| (1) | - | Mit der Bestellung zum Angehörigen der FPR wird ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis besonderer Art zum Land Berlin begründet, auf das die §§ 18, 21, 22, 26, 27, 42, 43 Abs. 1, 164 und 177 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes entsprechende Anwendung linden, die §§ 42 und 177 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes. Jedoch nach Maßgabe der §§ 12 und 13 dieses Gesetzes. | ||
| (2) | - | Der Angehörige der FPR ist zur Dienstleistung Im Polizeivollzugsdienst verpflichtet, sofern und solange er zu Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes herangezogen wird. | ||
| (3) | - | Der Angehörige der FPR ist verpflichtet, einer Heranziehung zur Ausbildung Folge zu leisten. Die Heranziehung zu mehrtägiger Ausbildung erfolgt In der Regel einmal Jährlich. | ||
| §6 | Unterkunft und Verpflegung, Bekleidung und Ausrüstung | |||
| (1) | - | Während der Heranziehung zur Dienstleistung im Polizeivollzugsdienst oder zur Ausbildung werden Unterkunft und Verpflegung unentgeltlich gewährt, sofern dies nach Art und Dauer der Heranziehung erforderlich ist | ||
| (2) | - | Der Angehörige der FPR kann für die Dauer der Heranziehung zur Dienstleistung im Polizeivollzugsdienst zum gemeinsamen Wohnen in einer Ihm zugewiesenen Unterkunft und zur Teilnahme an einer Gemeinschaftsverpflegung verpflichtet werden. | ||
| (3) | - | Der Angehörige der FPR erhält unentgeltlich die notwendige Bekleidung und Ausrüstung. | ||
| §7 | Feststellung der Dienstfähigkeit | |||
| Der Angehörige der FPR ist verpflichtet, sich auf Verlangen der Polizeibehörde von einem von ihr zu bestimmenden Arzt auf seine Dienstfähigkeit für den Polizeivollzugsdienst in der FPR untersuchen zu lassen. | ||||
| §8 | Fortbestand des Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisses | |||
| (1) | - | Wird ein Angehöriger der FPR, der als Arbeitnehmer beruflich tätig ist. zur Dienstleistung im Polizeivollzugsdienst oder zur Ausbildung herangezogen, so hat Ihm der Arbeitgeber Freizeit ohne Einkommensminderung und ohne Anrechnung auf den tariflichen oder gesetzlichen Urlaub zu gewähren. | ||
| (2) | - | Der Angehörige der FPR hat den Arbeitgeber unverzüglich von der Heranziehung zu unterrichten. Die Benachrichtigungspflicht obliegt der Polizeibehörde, wenn der Angehörige der FPR den Arbeitgeber aus dienstlichen Gründen nicht benachrichtigen kann. Falls die Heranziehung nicht durch schriftlichen Bescheid erfolgt, hat die Polizeibehörde auf Verlangen des Angehörigen der FPR oder des Arbeitgebers eine Bescheinigung über die Heranziehung zu erteilen. Der Bescheid über die Heranziehung zur Ausbildung soll dem Angehörigen der FPR mindestens zwei Wochen vor Beginn der Ausbildung zugehen. | ||
| (3) | - | Dem Angehörigen der FPR dürfen aus der Heranziehung keine Nachteil« Im Arbeitsverhältnis erwachsen. Ihm darf weder wegen seiner Zugehörigkeit zur FPR noch wegen seiner Heranziehung zur Dienstleistung im Polizeivollzugsdienst oder zur Ausbildung gekündigt werden. Muss der Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Erfordernissen Arbeitnehmer entlassen, so dürfen die Zugehörigkeit zur FPR und die Heranziehung nicht zuungunsten des Angehörigen der FPR berücksichtigt werden. | ||
| (4) | - | Arbeitnehmer im Sinne des Absatzes 1 sind Arbeiter und Angestellte sowie zu Ihrer Berufsausbildung Beschäftigte. | ||
| (5) | - | Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 und des Absatzes 3 Satz 1 sind auf Beamte und Richter sinngemäß anzuwenden. | ||
| §9 | Erstattungspflicht | |||
| Dem Arbeitgeber werden die von ihm dem Angehörigen der FPR für die Dauer der Heranziehung gewährten Leistungen sowie die Arbeitgeberanteile der Beitrage der Sozial- und Arbeitslosenversicherung erstattet. Bezüge, die Angehörigen des öffentlichen Dienstes fortgewahrt werden, sind nicht zu erstatten. | ||||
| §10 | Ersatzleistungen | |||
| Der Angehörige der FPR hat Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Auslagen, von Sachschäden und von Verdienstausfall, sofern die Auslagen, die Sachschaden oder der Verdienstausfall aus Anlass der Heranziehung zur Dienstleistung im Polizeivollzugsdienst oder zur Ausbildung entstanden sind. Der Anspruch auf Ersatz von Sachschäden ist ausgeschlossen, wenn dem Angehörigen der FPR bei der Entstehung des Schadens Vorsatz oder grob Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Anspruch auf Verdienstausfall besteht nicht, wenn die Voraussetzungen des §8 vorliegen. | ||||
| §11 | Freie Heilfürsorge | |||
| Der Angehörige der FPR erhält Im Falle der Heranziehung zur Dienstleistung im Polizeivollzugsdienst oder zur Ausbildung freie Heilfürsorge. | ||||
| §12 | Unfallschutz | |||
| Die ergänzende Unfallfürsorge (§177 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes) ist zu gewähren, wenn und soweit die Versorgung des Unfallverletzten und seiner Hinterbliebenen die einem nach der wirtschaftlichen Stellung vergleichbaren Landesbeamten bei gleichem Alter und Familienstand und regelmäßigem Verlauf der Dienstlaufbahn nach den Unfallfürsorgevorschriften des Landesbeamtengesetzes zustehende Versorgung nicht erreicht. Die wirtschaftliche Stellung ist nach dem durchschnittlichen Arbeitseinkommen des Unfallverletzten im Kalenderjahr vor dem Unfall zu beurteilen, neben der wirtschaftlichen Stellung ist auch die soziale Stellung des Unfallverletzten zu berücksichtigen, wenn dies für ihn günstiger ist. | ||||
| §13 | Haftungsbeschränkung | |||
| Verursacht ein Angehöriger der FPR dem Lande Berlin in Ausübung seines Dienstes einen Schaden, so ist er nun dann ersatzpflichtig, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und er nicht auf Weisung gehandelt hat. Bei Vorliegen grober Fahrlässigkeit kann von der Geltendmachung des Schadensersatzanspruches ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalles beim Eintritt des Schadens oder die besonderen persönlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen dies angezeigt erscheinen lassen. | ||||
| §14 | Beendigung der Zugehörigkeit zur FPR | |||
| Die Zugehörigkeit zur FPR endet außer durch Tod durch | ||||
| 1. | Ablauf des Kalenderjahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet worden ist, | |||
| 2. | Entlassung aus der FPR, | |||
| 3. | Widerruf der Bestellung zum Angehörigen der FPR, | |||
| 4. | rechtskräftige Verurteilung, sofern dadurch nach §83 des Landesbeamtengesetzes das Beamtenverhältnis eines Beamten enden würde. | |||
| §15 | Entlassung und Widerruf | |||
| (1) | - | Auf Antrag Ist die Entlassung aus der FPR auszusprechen. Der Antrag bedarf der Schriftform. Die Entlassung kann bis zu drei Monaten nach Eingang des Antrages hinausgeschoben werden. | ||
| (2) | - | Die Bestellung zum Angehörigen der FPR kann widerrufen werden, wenn der Angehörige der FPR gegen die sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten schuldhaft verstoßen hat oder aus anderen Gründen für den Polizeivollzugsdienst In der FPR ungeeignet ist. Der Betroffene ist vor der Entscheidung zu hören. | ||
| (3) | - | über die Entlassung aus der FPR und den Widerruf der Bestellung entscheidet die für die Bestellung zuständige Behörde. | ||
| §16 | Ausbildung vor der Bestellung | |||
| Die Vorschriften der §§ 6 Abs. 1 und 3, 7, 8, 9, 10, 11, 12 und 13 finden auch auf Personen Anwendung, die vor der Bestellung zum Angehörigen der FPR an der Ausbildung für die FPR teilnehmen. | ||||
| §17 | Rechtsverordnungen | |||
| (1) | - | Der Senat wird ermächtigt, die zur Durchführung der §§ 8 bis 12 erforderlichen Rechtsverordnungen zu erlassen. | ||
| (2) | - | Durch Rechtsverordnung können insbesondere für den Ersatz notwendiger Auslagen und von Verdienstausfall Pauschal- und Höchstbeträge festgesetzt werden. | ||
| §18 | (aufgehoben) | |||
| §19 | Inkrafttreten | |||
| Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1960 in Kraft. | ||||
| Quelle: PHSB - Archiv Nachdr. Bln. 782 |
Stand: 18.01.2010 |
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