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Gesetz
über den Freiwilligen Polizeidienst (FPG) |
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Vom 11. Mai 1999
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| Das
Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: |
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| §1 |
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Aufgabenbereich |
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(1) |
- |
Der Freiwillige
Polizeidienst hat die Aufgabe, die Polizei bei der
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu
unterstützen und zu entlasten. |
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(2) |
- |
Der Freiwillige
Polizeidienst kann eingesetzt werden |
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1. |
zur Sicherung und
zum Schutz von Gebäuden und öffentlichen Anlagen, |
| 2. |
zur Überwachung des
Straßenverkehrs, |
| 3. |
zum polizeilichen
Streifendienst, |
| 4. |
zum Streifendienst
in Grün- und Erholungsanlagen, Wäldern und auf Friedhöfen, |
| 5. |
bei öffentlichen
Veranstaltungen, |
| 6. |
als Kurier- und
Transportdienst. |
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| §2 |
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Einrichtung und Heranziehung |
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(1) |
- |
Der Freiwillige
Polizeidienst wird beim Polizeipräsidenten in Berlin
eingerichtet. Die Heranziehung zur Dienstleistung sowie zur Aus-
und Fortbildung erfolgt durch die örtlichen Direktionen oder die
Landespolizeischule. |
| (2) |
- |
Die Heranziehung
zur Dienstleistung erfolgt innerhalb arbeitsfreier Zeiten nach
vorheriger freiwilliger Meldung. |
| (3) |
- |
Die Heranziehung
zur Ausbildung erfolgt in einem zweiwöchigen Grundlehrgang. Die
Fortbildung findet in der Regel einmal jährlich in einem
einwöchigen Lehrgang statt. |
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| §3 |
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Übertragung von Befugnissen |
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Polizeiliche
Befugnisse können den Angehörigen des Freiwilligen
Polizeidienstes durch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 3 des
Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes nur übertragen
werden, soweit dies zur Erfüllung der in § 1 bezeichneten
Aufgaben erforderlich ist. |
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| §4 |
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Anforderungen |
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(1) |
- |
In den Freiwilligen
Polizeidienst können Personen aufgenommen werden, die |
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1. |
das 18., aber noch
nicht das 45. Lebensjahr vollendet haben, sowie
Polizeivollzugsbeamte im Ruhestand bis zur Vollendung des 65.
Lebensjahres, |
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2. |
Zuverlässigkeit und
Verantwortungsbereitschaft erkennen lassen, |
| 3. |
den Anforderungen
des Außendienstes gesundheitlich gewachsen sind, |
| 4. |
eine abgeschlossene
Schul- oder Berufsausbildung nachweisen können, |
| 5. |
nach ihrer
Gesamtpersönlichkeit geeignet erscheinen, die in § 1 genannten
Aufgaben zu erfüllen. |
| (2) |
- |
Eine Aufnahme in
den Freiwilligen Polizeidienst ist nicht zulässig, wenn |
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1. |
begründete Zweifel
daran bestehen, dass der Bewerber auf dem Boden der
freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des
Grundgesetzes und der Verfassung von
Berlin steht, |
| 2. |
der Bewerber
Beziehungen zu Organisationen unterhält, die von ihren Anhängern
unbedingten Gehorsam verlangen und deshalb den Betroffenen in
Konflikt mit seiner Verschwiegenheitspflicht bringen können, |
| 3. |
der Bewerber
innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer versuchten oder
vollendeten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist, sofern
dadurch nach § 83 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom
20. Februar 1979 (GVBl. S. 368), das zuletzt durch Artikel V des
Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (GVBl. S. 686) geändert worden
ist, das Beamtenverhältnis eines Beamten geendet hätte, |
| 4. |
sonstige
Erkenntnisse vorliegen, auf Grund derer im Hinblick auf die
Aufgabe des Freiwilligen Polizeidienstes Bedenken gegen die
Zuverlässigkeit des Bewerbers bestehen. |
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| §5 |
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Rechtsstellung und Pflichten |
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(1) |
- |
Mit der Aufnahme in
den Freiwilligen Polizeidienst wird ein öffentlich-rechtliches
Dienst- und Treueverhältnis besonderer Art zum Land Berlin
begründet. Für die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes
finden die §§ 18 (Pflichten gegenüber der Allgemeinheit), 21
(Befolgung dienstlicher Anordnungen), 22 (Verantwortlichkeit),
26 (Amtsverschwiegenheit), 27 (Aussagegenehmigung), 41
(Haftung), 42 (Fürsorge und Schutz), 103 (Pflichten der
Polizeivollzugsbeamten) und 110 Abs. 2 (Unfallfürsorge) des
Landesbeamtengesetzes entsprechende Anwendung. |
| (2) |
- |
Die Angehörigen des
Freiwilligen Polizeidienstes sind verpflichtet, |
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1. |
der Heranziehung
zur Dienstleistung oder zur Aus- und Fortbildung Folge zu
leisten, |
| 2. |
die Anordnung der
Beamten des Polizeivollzugsdienstes zu befolgen, |
| 3. |
die ihnen
anvertraute Dienstkleidung und Ausrüstung pfleglich zu behandeln
und nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen. |
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| §6 |
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Ersatzleistungen und Entschädigung |
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(1) |
- |
Angehörige des
Freiwilligen Polizeidienstes erhalten auf Antrag Ersatz für |
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1. |
Sachschäden, die
sie erlitten haben, soweit sie nicht grob fahrlässig oder
vorsätzlich gehandelt haben, |
| 2. |
Verdienstausfall
bei Einkünften aus einer selbständigen Tätigkeit im Sinne des
Einkommensteuergesetzes während einer Heranziehung zur Aus- und
Fortbildung. |
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(2) |
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Bei einer
Heranziehung nach vorheriger freiwilliger Meldung zur
Dienstleistung innerhalb arbeitsfreier Zeiten erhält der
Angehörige des Freiwilligen Polizeidienstes auf Antrag eine
Entschädigung für den Zeitaufwand. Das Gleiche gilt für die
Wahrnehmung dienstlicher Verpflichtungen, die aus Anlass einer
Heranziehung zur Dienstleistung entstehen oder entstanden sind. |
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| §7 |
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Freistellung und Erstattungspflicht bei Arbeitnehmern im Rahmen
der Aus- und Fortbildung |
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(1) |
- |
Soll ein als
Arbeitnehmer Beschäftigter zur Aus- und Fortbildung herangezogen
werden, so hat der Polizeipräsident in Berlin den Arbeitgeber
unverzüglich von der beabsichtigten Heranziehung des
Arbeitnehmers zu unterrichten. Unabhängig davon ist auch der
Arbeitnehmer zur Unterrichtung verpflichtet. Der Bescheid über
die Heranziehung soll dem Angehörigen des Freiwilligen
Polizeidienstes mindestens zwei Wochen vor der Heranziehung
zugehen. |
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(2) |
- |
Wird ein
Angehöriger des Freiwilligen Polizeidienstes zur Aus- und
Fortbildung herangezogen, hat der Arbeitgeber ihn ohne
Einkommensminderung und ohne Anrechnung auf den tariflichen oder
gesetzlichen Urlaub freizustellen. |
| (3) |
- |
Dem Arbeitgeber
werden die von ihm den Angehörigen des Freiwilligen
Polizeidienstes für die Dauer der Aus- und Fortbildung gewährten
Leistungen sowie die Arbeitgeberanteile der Beiträge zur Sozial-
und Arbeitslosenversicherung erstattet. Bezüge, die Angehörigen
des öffentlichen Dienstes des Landes Berlin oder einer der
Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder
Stiftung des öffentlichen Rechts fortgewährt werden, sind nicht
zu erstatten. |
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| §8 |
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Bekleidung und Ausrüstung |
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Die Angehörigen des
Freiwilligen Polizeidienstes erhalten unentgeltlich die
notwendige Dienstkleidung und Ausrüstung. |
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| §9 |
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Freie Heilfürsorge |
| |
Die Angehörigen des
Freiwilligen Polizeidienstes erhalten im Falle der
Dienstleistung oder der Aus- und Fortbildung freie Heilfürsorge. |
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| §10 |
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Unfallfürsorge |
| |
Die ergänzende
Unfallfürsorge bestimmt sich, abgesehen von der
Sachschadensersatzregelung, nach § 68 des
Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. März 1999 (BGBl. I S. 322) und ist zu gewähren, wenn und
soweit die Versorgung des Unfallverletzten und seiner
Hinterbliebenen die einem nach der wirtschaftlichen Stellung
vergleichbaren Landesbeamten bei gleichem Alter und
Familienstand und regelmäßigem Verlauf der Dienstlaufbahn nach
den Unfallfürsorgevorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes
zustehende Versorgung nicht erreicht. Die wirtschaftliche
Stellung ist nach dem durchschnittlichen Arbeitseinkommen des
Unfallverletzten im Kalenderjahr vor dem Unfall zu beurteilen;
neben der wirtschaftlichen Stellung ist auch die soziale
Stellung des Unfallverletzten zu berücksichtigen, wenn dies für
ihn günstiger ist. |
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| §11 |
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Haftungsbeschränkung |
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Verursacht ein
Angehöriger des Freiwilligen Polizeidienstes dem Land Berlin
einen Schaden, so ist er nur dann ersatzpflichtig, wenn ihm
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt; die
Ersatzpflicht besteht nicht, soweit er auf Weisung gehandelt
hat. Bei Vorliegen grober Fahrlässigkeit kann von der
Geltend-machung des Schadensersatzanspruchs ganz oder teilweise
abgesehen werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls beim
Eintritt des Schadens oder die besonderen persönlichen
Verhältnisse des Ersatzpflichtigen dies angezeigt erscheinen
lassen. |
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| §12 |
|
Beendigung der Zugehörigkeit |
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Die Zugehörigkeit
zum Freiwilligen Polizeidienst endet außer durch Tod |
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1. |
mit Ablauf des
Kalenderjahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet worden ist, |
| 2. |
durch Entlassung
aus dem Freiwilligen Polizeidienst, |
| 3. |
durch Widerruf der
Aufnahme in den Freiwilligen Polizeidienst, |
| 4. |
durch
rechtskräftige Verurteilung, sofern dadurch nach § 83 des
Landesbeamtengesetzes das Beamtenverhältnis eines Beamten enden
würde. |
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| §13 |
|
Entlassung und Widerruf |
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(1) |
- |
Auf Antrag ist die
Entlassung aus dem Freiwilligen Polizeidienst auszusprechen. Der
Antrag bedarf der Schriftform. |
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(2) |
- |
Die Aufnahme in den
Freiwilligen Polizeidienst kann widerrufen werden, wenn der
Angehörige des Freiwilligen Polizeidienstes gegen die sich aus
diesem Gesetz ergebenden Pflichten schuldhaft verstoßen hat,
Tatsachen bekannt werden, die seiner Aufnahme in den
Freiwilligen Polizeidienst entgegengestanden hätten, oder er aus
anderen Gründen für den Freiwilligen Polizeidienst ungeeignet
ist. Der Betroffene ist vor der Entscheidung anzuhören. |
| (3) |
- |
Der
Angehörige des Freiwilligen Polizeidienstes ist für den
Freiwilligen Polizeidienst als ungeeignet anzusehen, wenn er
nicht mindestens zweimal jährlich Dienst leistet oder einer
Heranziehung zur Aus- und Fortbildung mehrfach fernbleibt, es
sei denn, dass aus besonderen Gründen von einer Heranziehung
abgesehen worden ist. |
| (4) |
- |
Über die Entlassung
aus dem Freiwilligen Polizeidienst und den Widerruf der Aufnahme
entscheidet der Polizeipräsident in Berlin. |
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| §14 |
|
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen |
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(1) |
- |
Der Senat wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnungen nähere Bestimmungen zum
Vollzug dieses Gesetzes zu erlassen. |
| (2) |
- |
Durch
Rechtsverordnungen können insbesondere für den Ersatz
notwendiger Auslagen, von Verdienstausfall und als Entschädigung
für den Zeitaufwand für innerhalb arbeitsfreier Zeiten
freiwillig erbrachte Dienstleistungen Pauschal- und
Höchstbeträge festgesetzt werden. |
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| §15 |
|
Ausbildung vor der Aufnahme in
den Freiwilligen Polizeidienst |
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Die Vorschriften
der §§ 6 bis 11 finden auch auf Personen Anwendung, die vor der
Aufnahme in den Freiwilligen Polizeidienst an der Ausbildung
teilnehmen. |
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| §16 |
|
Änderung von Rechtsvorschriften |
| |
In § 3 Nr. 5 des
Gesetzes über die Anwendung des unmittelbaren Zwanges bei der
Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes
Berlin vom 22. Juni 1970 (GVBl. S. 921), das zuletzt durch
Gesetz vom 25. Februar 1992 (GVBl. S. 61) geändert worden ist,
werden die Worte „der Freiwilligen Polizei-Reserve“ durch die
Worte „des Freiwilligen Polizeidienstes“ ersetzt. |
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| §17 |
|
Übernahmeklausel für Mitglieder der Freiwilligen Polizei-Reserve |
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(1) |
- |
Angehörige der
Freiwilligen Polizei-Reserve werden vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 auf Antrag in den Freiwilligen Polizeidienst übernommen. |
| (2) |
- |
Sie werden nicht
übernommen, wenn sie nicht mindestens zweimal jährlich Dienst in
der Freiwilligen Polizei-Reserve geleistet haben oder einer
Heranziehung zur Aus- und Fortbildung mehrfach ferngeblieben
sind, es sei denn, dass aus besonderen Gründen von einer
Heranziehung abgesehen worden ist. |
| (3) |
- |
Innerhalb einer
Frist von sechs Monaten nach Antragstellung erfolgt eine
Überprüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 13
Abs. 2 vorliegen. |
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| §18 |
|
Inkrafttreten |
| |
(1) |
- |
Dieses Gesetz tritt
am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für
Berlin in Kraft. |
| (2) |
- |
Mit dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das
Gesetz über die Freiwillige
Polizei-Reserve vom 23. Juni 1992 (GVBl. S. 198)
außer Kraft. |
| (3) |
- |
Rechtsverordnungen,
die auf Grund des nach Absatz 2 aufgehobenen Gesetzes erlassen
worden sind, gelten fort. |
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| Das
vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. |
| Der Regierende
Bürgermeister Eberhard Diepgen |
|
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Quelle:
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin · Herausgeber: Senatsverwaltung
für Justiz
55. Jahrgang Nr. 20 Berlin, den 22. Mai 1999 A 3227 A
11.5.1999 Gesetz über den Freiwilligen Polizeidienst (FPG) 2011-2;
2011-3 |
|
Stand:
07.02.2010 |
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