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Gesetze über die Freiwillige Polizei-Reserve (FPRG) vom 23. 06. 1992


     

Gesetze
über die Freiwillige Polizei-Reserve (FPRG)

Vom 23. Juni 1992

 

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
       
§1     Aufgabenbereich
  (1) - Die Freiwillige Polizei-Reserve (FPR) hat die Aufgabe, die Polizei bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu entlasten.
  (2) - Die FPR kann herangezogen werden
    1. zur Sicherung und zum Schutz von Gebäuden und Anlagen,
    2. zur Unterstützung im Rahmen der Überwachung des Straßenverkehrs,
    3. zur Unterstützung des polizeilichen Streifendienstes und zum Streifendienst in Grün- und Erholungsanlagen, Wäldern und auf Friedhöfen,
    4. zur Unterstützung bei öffentlichen Veranstaltungen,
    5. zur Unterstützung bei Kurier- und Transportdiensten.
       
§2     Heranziehung zur Dienstleistung
      Die Heranziehung zur Dienstleistung durch den Polizeipräsidenten in Berlin soll nur erfolgen, wenn die vorhandenen Polizeidienstkräfte für die ihnen gestellten Aufgaben nicht ausreichen oder nicht ständig dafür eingesetzt werden können.
       
§3     Übertragung von Befugnissen
      Polizeiliche Befugnisse können den Angehörigen der FPR durch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 3 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes nur übertragen werden, soweit dies zur Erfüllung der in § 1 bezeichneten Aufgaben erforderlich ist.
       
§4     Bestellung
  (1) - Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und sich zur Übernahme der in § 1 bezeichneten polizeilichen Aufgaben freiwillig bereit erklären, können zu Angehörigen der FPR bestellt werden.
  (2) - Die Bestellung erfolgt durch die Senatsverwaltung für Inneres. Die Befugnis zur Bestellung kann auf den Polizeipräsidenten in Berlin übertragen werden.
       
§5     Rechtsstellung
  (1) - Mit der Bestellung zum Angehörigen der FPR wird ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis besonderer Art zum Land Berlin begründet, auf das die §§ 18, 21, 22, 26, 27, 41, 42, 103 und 110 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes entsprechende Anwendung finden, die §§ 41 und 110 Abs. 2 jedoch nach Maßgabe der §§ 12 und 13 dieses Gesetzes.
  (2) - Der Angehörige der FPR ist zur Dienstleistung verpflichtet, sofern und solange er zu Aufgaben der FPR herangezogen wird. Auf Grund freiwilliger Meldung kann er zu zusätzlichen Dienstleistungen in seiner arbeitsfreien Zeit herangezogen werden.
  (3) - Der Angehörige der FPR ist verpflichtet, einer Heranziehung zur Aus- und Fortbildung Folge zu leisten. Die Heranziehung zu mehrtägiger Ausbildung erfolgt in der Regel zweimal jährlich.
       
§6     Unterkunft und Verpflegung, Bekleidung und Ausrüstung
  (1) - Während der Heranziehung zur Dienstleistung oder zur Aus- und Fortbildung werden Unterkunft und Verpflegung unentgeltlich gewährt, sofern dies nach Art und Dauer der Heranziehung erforderlich ist. Anstelle der Verpflegung kann ein finanzieller Ausgleich gewährt werden.
  (2) - Der Angehörige der FPR erhält unentgeltlich die notwendige Bekleidung und Ausrüstung.
       
§7     Feststellung der Dienstfähigkeit
      Der Angehörige der FPR ist verpflichtet, sich auf Verlangen des Polizeipräsidenten in Berlin von einem von diesem zu bestimmenden Arzt auf seine Dienstfähigkeit für den Dienst in der FPR untersuchen zu lassen.
       
§8     Fortbestand des Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisses
  (1) - Soll ein als Arbeitnehmer Beschäftigter zur Dienstleistung oder zur Aus- und Fortbildung herangezogen werden, so hat der Polizeipräsident in Berlin den Arbeitgeber unverzüglich von der beabsichtigten Heranziehung des Arbeitnehmers zu unterrichten. Unabhängig davon ist auch der Arbeitnehmer zur Unterrichtung verpflichtet. Der Bescheid über die Heranziehung soll dem Angehörigen der FPR mindestens zwei Wochen vor der Heranziehung zugehen.
  (2) - Wird ein Angehöriger der FPR zur Dienstleistung oder zur Aus- und Fortbildung herangezogen, so hat ihn der Arbeitgeber ohne Einkommensminderung und ohne Anrechnung auf den tariflichen oder gesetzlichen Urlaub freizustellen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann von der Heranziehung des Angehörigen der FPR aus begründetem Anlaß bis zu einem Zeitraum von sechs Monaten abgesehen werden. Der Angehörige der FPR soll mindestens die Hälfte seiner jährlichen Dienstleistung in seiner arbeitsfreien Zeit erbringen.
  (3) - Dem Angehörigen der FPR dürfen aus der Heranziehung keine Nachteile im Arbeitsverhältnis erwachsen. Ihm darf weder wegen seiner Zugehörigkeit zur FPR noch wegen seiner Heranziehung zur Dienstleistung oder zur Aus- und Fortbildung gekündigt werden. Muß der Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Erfordernissen Arbeitnehmer entlassen, so dürfen die Zugehörigkeit zur FPR und die Heranziehung nicht zuungunsten des Angehörigen der FPR berücksichtigt werden.
  (4) - Arbeitnehmer im Sinne des Absatzes 1 sind Arbeiter und Angestellte sowie zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte.
  (5) - Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 und des Absatzes 3 Satz 1 sind auf Beamte und Richter sinngemäß anzuwenden.
       
§9     Erstattungspflicht
      Dem Arbeitgeber werden die von ihm dem Angehörigen der FPR für die Dauer der Heranziehung gewährten Leistungen sowie die Arbeitgeberanteile der Beiträge zur Sozial- und Arbeitslosenversicherung erstattet. Bezüge, die Angehörigen des öffentlichen Dienstes fortgewährt werden, sind nicht zu erstatten.
       
§10     Ersatzleistungen
  (1) - Der Angehörige der FPR hat Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Auslagen, von Sachschäden und von Verdienstausfall, sofern die Auslagen, die Sachschäden oder der Verdienstausfall aus Anlaß der Heranziehung zur Dienstleistung oder zur Aus-und Fortbildung entstanden sind. Der Anspruch auf Ersatz von Sachschäden ist ausgeschlossen, wenn dem Angehörigen der FPR bei der Entstehung des Schadens Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Der Anspruch auf Verdienstausfall besteht nicht, wenn die Voraussetzungen des § 8 vorliegen.
  (2) - Dem Angehörigen der FPR wird bei einer Heranziehung innerhalb arbeitsfreier Zeiten auf Antrag eine Entschädigung für den Zeitaufwand gewährt.
       
§11     Freie Heilfürsorge
      Der Angehörige der FPR erhält im Falle der Heranziehung zur Dienstleistung oder zur Aus- und Fortbildung freie Heilfürsorge.
       
§12     Unfallschutz
      Die ergänzende Unfallfürsorge (§ 110 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes) ist zu gewähren, wenn und soweit die Versorgung des Unfallverletzten und seiner Hinterbliebenen die einem nach der wirtschaftlichen Stellung vergleichbaren Beamten bei gleichem Alter und Familienstand und regelmäßigem Verlauf der Dienstlaufbahn nach den Unfallfürsorgevorschriften des Landesbeamtengesetzes zustehende Versorgung nicht erreicht. Die wirtschaftliche Stellung ist nach dem durchschnittlichen Arbeitseinkommen des Unfallverletzten im Kalenderjahr vor dem Unfall zu beurteilen; neben der wirtschaftlichen Stellung ist auch die soziale Stellung des Unfallverletzten zu berücksichtigen, wenn dies für ihn günstiger ist.
       
§13     Haftungsbeschränkung
      Verursacht ein Angehöriger der FPR dem Land Berlin in Ausübung seines Dienstes einen Schaden, so ist er nur dann ersatzpflichtig, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und er nicht auf Weisung gehandelt hat. Bei Vorliegen grober Fahrlässigkeit kann von der Geltendmachung des Schadensersatzanspruches ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalles beim Eintritt des Schadens oder die besonderen persönlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen dies angezeigt erscheinen lassen.
       
§14     Beendigung der Zugehörigkeit zur FPR
      Die Zugehörigkeit zur FPR endet außer durch Tod durch
    1. Ablauf des Kalenderjahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet worden ist,
    2. Entlassung aus der FPR,
    3. Widerruf der Bestellung zum Angehörigen der FPR,
    4. rechtskräftige Verurteilung, sofern dadurch nach § 83 des Landesbeamtengesetzes das Beamtenverhältnis eines Beamten enden würde.
       
§15     Entlassung und Widerruf
  (1) - Auf Antrag ist die Entlassung aus der FPR auszusprechen. Der Antrag bedarf der Schriftform. Die Entlassung kann bis zu drei Monate nach Eingang des Antrages hinausgeschoben werden.
  (2) - Die Bestellung zum Angehörigen der FPR kann widerrufen werden, wenn der Angehörige der FPR gegen die sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten schuldhaft verstoßen hat oder aus anderen Gründen für den Dienst in der FPR ungeeignet ist. Der Betroffene ist vor der Entscheidung zu hören.
  (3) - Über die Entlassung aus der FPR und den Widerruf der Bestellung entscheidet die für die Bestellung zuständige Behörde.
       
§16     Ausbildung vor der Bestellung
      Die Vorschriften der §§ 6 bis 13 finden auch auf Personen Anwendung, die vor der Bestellung zum Angehörigen der FPR an der Ausbildung für die FPR teilnehmen
       
§17     Rechtsverordnungen zur Durchführung der §§ 8 bis 12
  (1) - Der Senat wird ermächtigt, die zur Durchführung der §§ 8 bis 12 erforderlichen Rechtsverordnungen zu erlassen.
  (2) - Durch Rechtsverordnung können insbesondere für den Ersatz notwendiger Auslagen, von Verdienstausfall und als Entschädigung für den Zeitaufwand für innerhalb arbeitsfreier Zeiten erbrachte Dienstleistungen Pauschal- und Höchstbeträge festgesetzt werden.
       
§18     Übergangsregelung
      Bis zum 31. Dezember 1995 gilt §8 Abs. 2 Satz 3 in folgender Fassung:
    - Die FPR erbringt die Hälfte ihrer jährlichen Dienstleistung innerhalb arbeitsfreier Zeiten.
       
§19     Inkrafttreten
  (1) - Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
  (2) - Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Freiwillige Polizei-Reserve (FPRG) in der Fassung vom 12. Dezember 1962 (GVBI. S. 1285), geändert durch Gesetz vom 11. Februar 1975 (GVBI. S. 688), außer Kraft.
       
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister Eberhard Diepgen

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Quelle:
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin · Herausgeber: Senatsverwaltung für Justiz
48. Jahrgang Nr. 28 Berlin, den 27. Juni 1992
 

Stand: 07.02.2010


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