|
Gesetze
über die Freiwillige Polizei-Reserve (FPRG) |
|
Vom 23. Juni 1992
|
| Das
Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: |
| |
|
|
|
| §1 |
|
|
Aufgabenbereich |
| |
(1) |
- |
Die Freiwillige
Polizei-Reserve (FPR) hat die Aufgabe, die Polizei bei der
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu
entlasten. |
| |
(2) |
- |
Die FPR kann
herangezogen werden |
| |
|
1. |
zur Sicherung und
zum Schutz von Gebäuden und Anlagen, |
| |
|
2. |
zur Unterstützung
im Rahmen der Überwachung des Straßenverkehrs, |
| |
|
3. |
zur Unterstützung
des polizeilichen Streifendienstes und zum Streifendienst in
Grün- und Erholungsanlagen, Wäldern und auf Friedhöfen, |
| |
|
4. |
zur Unterstützung
bei öffentlichen Veranstaltungen, |
| |
|
5. |
zur Unterstützung
bei Kurier- und Transportdiensten. |
| |
|
|
|
| §2 |
|
|
Heranziehung zur Dienstleistung |
| |
|
|
Die Heranziehung
zur Dienstleistung durch den Polizeipräsidenten in Berlin soll
nur erfolgen, wenn die vorhandenen Polizeidienstkräfte für die
ihnen gestellten Aufgaben nicht ausreichen oder nicht ständig
dafür eingesetzt werden können. |
| |
|
|
|
| §3 |
|
|
Übertragung von Befugnissen |
| |
|
|
Polizeiliche
Befugnisse können den Angehörigen der FPR durch Rechtsverordnung
nach § 5 Abs. 3 des Allgemeinen Sicherheits- und
Ordnungsgesetzes nur übertragen werden, soweit dies zur
Erfüllung der in § 1 bezeichneten Aufgaben erforderlich ist. |
| |
|
|
|
| §4 |
|
|
Bestellung |
| |
(1) |
- |
Personen, die das
18. Lebensjahr vollendet haben und sich zur Übernahme der in § 1
bezeichneten polizeilichen Aufgaben freiwillig bereit erklären,
können zu Angehörigen der FPR bestellt werden. |
| |
(2) |
- |
Die Bestellung
erfolgt durch die Senatsverwaltung für Inneres. Die Befugnis zur
Bestellung kann auf den Polizeipräsidenten in Berlin übertragen
werden. |
| |
|
|
|
| §5 |
|
|
Rechtsstellung |
| |
(1) |
- |
Mit der Bestellung
zum Angehörigen der FPR wird ein öffentlich-rechtliches Dienst-
und Treueverhältnis besonderer Art zum Land Berlin begründet,
auf das die §§ 18, 21, 22, 26, 27, 41, 42, 103 und 110 Abs. 2
des Landesbeamtengesetzes entsprechende Anwendung finden, die §§
41 und 110 Abs. 2 jedoch nach Maßgabe der §§ 12 und 13 dieses
Gesetzes. |
| |
(2) |
- |
Der Angehörige der
FPR ist zur Dienstleistung verpflichtet, sofern und solange er
zu Aufgaben der FPR herangezogen wird. Auf Grund freiwilliger
Meldung kann er zu zusätzlichen Dienstleistungen in seiner
arbeitsfreien Zeit herangezogen werden. |
| |
(3) |
- |
Der Angehörige der
FPR ist verpflichtet, einer Heranziehung zur Aus- und
Fortbildung Folge zu leisten. Die Heranziehung zu mehrtägiger
Ausbildung erfolgt in der Regel zweimal jährlich. |
| |
|
|
|
| §6 |
|
|
Unterkunft und Verpflegung, Bekleidung und Ausrüstung |
| |
(1) |
- |
Während der
Heranziehung zur Dienstleistung oder zur Aus- und Fortbildung
werden Unterkunft und Verpflegung unentgeltlich gewährt, sofern
dies nach Art und Dauer der Heranziehung erforderlich ist.
Anstelle der Verpflegung kann ein finanzieller Ausgleich gewährt
werden. |
| |
(2) |
- |
Der Angehörige der
FPR erhält unentgeltlich die notwendige Bekleidung und
Ausrüstung. |
| |
|
|
|
| §7 |
|
|
Feststellung der Dienstfähigkeit |
| |
|
|
Der Angehörige der
FPR ist verpflichtet, sich auf Verlangen des Polizeipräsidenten
in Berlin von einem von diesem zu bestimmenden Arzt auf seine
Dienstfähigkeit für den Dienst in der FPR untersuchen zu lassen. |
| |
|
|
|
| §8 |
|
|
Fortbestand des Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisses |
| |
(1) |
- |
Soll ein als
Arbeitnehmer Beschäftigter zur Dienstleistung oder zur Aus- und
Fortbildung herangezogen werden, so hat der Polizeipräsident in
Berlin den Arbeitgeber unverzüglich von der beabsichtigten
Heranziehung des Arbeitnehmers zu unterrichten. Unabhängig davon
ist auch der Arbeitnehmer zur Unterrichtung verpflichtet. Der
Bescheid über die Heranziehung soll dem Angehörigen der FPR
mindestens zwei Wochen vor der Heranziehung zugehen. |
| |
(2) |
- |
Wird ein
Angehöriger der FPR zur Dienstleistung oder zur Aus- und
Fortbildung herangezogen, so hat ihn der Arbeitgeber ohne
Einkommensminderung und ohne Anrechnung auf den tariflichen oder
gesetzlichen Urlaub freizustellen. Auf Antrag des Arbeitgebers
kann von der Heranziehung des Angehörigen der FPR aus
begründetem Anlaß bis zu einem Zeitraum von sechs Monaten
abgesehen werden. Der Angehörige der FPR soll mindestens die
Hälfte seiner jährlichen Dienstleistung in seiner arbeitsfreien
Zeit erbringen. |
| |
(3) |
- |
Dem Angehörigen der
FPR dürfen aus der Heranziehung keine Nachteile im
Arbeitsverhältnis erwachsen. Ihm darf weder wegen seiner
Zugehörigkeit zur FPR noch wegen seiner Heranziehung zur
Dienstleistung oder zur Aus- und Fortbildung gekündigt werden.
Muß der Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Erfordernissen
Arbeitnehmer entlassen, so dürfen die Zugehörigkeit zur FPR und
die Heranziehung nicht zuungunsten des Angehörigen der FPR
berücksichtigt werden. |
| |
(4) |
- |
Arbeitnehmer im
Sinne des Absatzes 1 sind Arbeiter und Angestellte sowie zu
ihrer Berufsausbildung Beschäftigte. |
| |
(5) |
- |
Die Vorschriften
der Absätze 1 und 2 und des Absatzes 3 Satz 1 sind auf Beamte
und Richter sinngemäß anzuwenden. |
| |
|
|
|
| §9 |
|
|
Erstattungspflicht |
| |
|
|
Dem Arbeitgeber
werden die von ihm dem Angehörigen der FPR für die Dauer der
Heranziehung gewährten Leistungen sowie die Arbeitgeberanteile
der Beiträge zur Sozial- und Arbeitslosenversicherung erstattet.
Bezüge, die Angehörigen des öffentlichen Dienstes fortgewährt
werden, sind nicht zu erstatten. |
| |
|
|
|
| §10 |
|
|
Ersatzleistungen |
| |
(1) |
- |
Der Angehörige der
FPR hat Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Auslagen, von
Sachschäden und von Verdienstausfall, sofern die Auslagen, die
Sachschäden oder der Verdienstausfall aus Anlaß der Heranziehung
zur Dienstleistung oder zur Aus-und Fortbildung entstanden sind.
Der Anspruch auf Ersatz von Sachschäden ist ausgeschlossen, wenn
dem Angehörigen der FPR bei der Entstehung des Schadens Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Der Anspruch auf
Verdienstausfall besteht nicht, wenn die Voraussetzungen des § 8
vorliegen. |
| |
(2) |
- |
Dem Angehörigen der
FPR wird bei einer Heranziehung innerhalb arbeitsfreier Zeiten
auf Antrag eine Entschädigung für den Zeitaufwand gewährt. |
| |
|
|
|
| §11 |
|
|
Freie Heilfürsorge |
| |
|
|
Der Angehörige der
FPR erhält im Falle der Heranziehung zur Dienstleistung oder zur
Aus- und Fortbildung freie Heilfürsorge. |
| |
|
|
|
| §12 |
|
|
Unfallschutz |
| |
|
|
Die ergänzende
Unfallfürsorge (§ 110 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes) ist zu
gewähren, wenn und soweit die Versorgung des Unfallverletzten
und seiner Hinterbliebenen die einem nach der wirtschaftlichen
Stellung vergleichbaren Beamten bei gleichem Alter und
Familienstand und regelmäßigem Verlauf der Dienstlaufbahn nach
den Unfallfürsorgevorschriften des Landesbeamtengesetzes
zustehende Versorgung nicht erreicht. Die wirtschaftliche
Stellung ist nach dem durchschnittlichen Arbeitseinkommen des
Unfallverletzten im Kalenderjahr vor dem Unfall zu beurteilen;
neben der wirtschaftlichen Stellung ist auch die soziale
Stellung des Unfallverletzten zu berücksichtigen, wenn dies für
ihn günstiger ist. |
| |
|
|
|
| §13 |
|
|
Haftungsbeschränkung |
| |
|
|
Verursacht ein
Angehöriger der FPR dem Land Berlin in Ausübung seines Dienstes
einen Schaden, so ist er nur dann ersatzpflichtig, wenn ihm
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und er nicht
auf Weisung gehandelt hat. Bei Vorliegen grober Fahrlässigkeit
kann von der Geltendmachung des Schadensersatzanspruches ganz
oder teilweise abgesehen werden, wenn besondere Umstände des
Einzelfalles beim Eintritt des Schadens oder die besonderen
persönlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen dies angezeigt
erscheinen lassen. |
| |
|
|
|
| §14 |
|
|
Beendigung der Zugehörigkeit zur FPR |
| |
|
|
Die Zugehörigkeit
zur FPR endet außer durch Tod durch |
| |
|
1. |
Ablauf des
Kalenderjahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet worden ist, |
| |
|
2. |
Entlassung aus der
FPR, |
| |
|
3. |
Widerruf der
Bestellung zum Angehörigen der FPR, |
| |
|
4. |
rechtskräftige
Verurteilung, sofern dadurch nach § 83 des Landesbeamtengesetzes
das Beamtenverhältnis eines Beamten enden würde. |
| |
|
|
|
| §15 |
|
|
Entlassung und Widerruf |
| |
(1) |
- |
Auf Antrag ist die
Entlassung aus der FPR auszusprechen. Der Antrag bedarf der
Schriftform. Die Entlassung kann bis zu drei Monate nach Eingang
des Antrages hinausgeschoben werden. |
| |
(2) |
- |
Die Bestellung zum
Angehörigen der FPR kann widerrufen werden, wenn der Angehörige
der FPR gegen die sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten
schuldhaft verstoßen hat oder aus anderen Gründen für den Dienst
in der FPR ungeeignet ist. Der Betroffene ist vor der
Entscheidung zu hören. |
| |
(3) |
- |
Über die Entlassung
aus der FPR und den Widerruf der Bestellung entscheidet die für
die Bestellung zuständige Behörde. |
| |
|
|
|
| §16 |
|
|
Ausbildung vor der Bestellung |
| |
|
|
Die Vorschriften
der §§ 6 bis 13 finden auch auf Personen Anwendung, die vor der
Bestellung zum Angehörigen der FPR an der Ausbildung für die FPR
teilnehmen |
| |
|
|
|
| §17 |
|
|
Rechtsverordnungen zur Durchführung der §§ 8 bis 12 |
| |
(1) |
- |
Der Senat wird
ermächtigt, die zur Durchführung der §§ 8 bis 12 erforderlichen
Rechtsverordnungen zu erlassen. |
| |
(2) |
- |
Durch
Rechtsverordnung können insbesondere für den Ersatz notwendiger
Auslagen, von Verdienstausfall und als Entschädigung für den
Zeitaufwand für innerhalb arbeitsfreier Zeiten erbrachte
Dienstleistungen Pauschal- und Höchstbeträge festgesetzt werden. |
| |
|
|
|
| §18 |
|
|
Übergangsregelung |
| |
|
|
Bis zum 31.
Dezember 1995 gilt §8 Abs. 2 Satz 3 in folgender Fassung: |
| |
|
- |
Die FPR erbringt
die Hälfte ihrer jährlichen Dienstleistung innerhalb
arbeitsfreier Zeiten. |
| |
|
|
|
| §19 |
|
|
Inkrafttreten |
| |
(1) |
- |
Dieses Gesetz tritt
am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für
Berlin in Kraft. |
| |
(2) |
- |
Mit dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die
Freiwillige Polizei-Reserve (FPRG) in der Fassung vom 12.
Dezember 1962 (GVBI. S. 1285), geändert durch Gesetz vom 11.
Februar 1975 (GVBI. S. 688), außer Kraft. |
| |
|
|
|
| Das
vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. |
| Der Regierende
Bürgermeister Eberhard Diepgen |
|
Zurück / Back |
|
|
|
Quelle:
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin · Herausgeber: Senatsverwaltung
für Justiz
48. Jahrgang Nr. 28 Berlin, den 27. Juni 1992
|
|
Stand:
07.02.2010 |
|
|

Dieses Werk oder Inhalt ist unter einer
Creative Commons-Lizenz lizenziert. |