Staatsvertrag über
Mediendienste
(Mediendienstestaatsvertrag - MDStV)
Fassung vom 1.
April 2003
vom 20. Januar bis 7. Februar 1997 zuletzt
geändert durch Staatsvertrag über den Schutz der
Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk
und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
- JMStV)
I.
ABSCHNITT
ALLGEMEINES
§ 1
Zweck des Staatsvertrages
Zweck des Staatsvertrages ist, in allen Ländern
einheitliche Rahmenbedingungen für die
verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten der im
folgenden geregelten elektronischen
Informations- und Kommunikationsdienste zu
schaffen.

§ 2
Geltungsbereich
(1) Dieser Staatsvertrag gilt für das Angebot
und die Nutzung von an die Allgemeinheit
gerichteten Informations- und
Kommunikationsdiensten (Mediendienste) in Text,
Ton oder Bild, die unter Benutzung
elektromagnetischer Schwingungen ohne
Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines
Leiters verbreitet werden. Die Bestimmungen des
Rundfunkstaatsvertrages und des
Jugendmedienschutz-Staatsvertrages bleiben
unberührt. Ferner bleiben die Bestimmungen des
Teledienstegesetzes in der in einem Bundesgesetz
erstmalig beschlossenen Fassung, die
Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes
sowie der Bereich der Besteuerung unberührt.
Ferner bleiben die Bestimmungen des
Teledienstegesetzes in der in einem Bundesgesetz
erstmalig beschlossenen Fassung, die
Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes
sowie der Bereich der Besteuerung unberührt.
(2)
Mediendienste im
Sinne von Absatz
1 sind
insbesondere
1. Verteildienste in Form von direkten Angeboten
an die Öffentlichkeit für den Absatz von Waren
oder Erbringung von Dienstleistungen,
einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und
Verpflichtungen, gegen Entgelt (Teleshopping),
2. Verteildienste, in denen Messergebnisse und
Datenermittlungen in Text oder Bild mit oder
ohne Begleitton verbreitet werden,
3. Verteildienste in Form von Fernsehtext,
Radiotext und vergleichbaren Textdiensten,
4. Abrufdienste, bei denen Text-, Ton- oder
Bilddarbietungen auf Anforderung aus
elektronischen Speichern zur Nutzung übermittelt
werden, mit Ausnahme von solchen Diensten, bei
denen der individuelle Leistungsaustausch oder
die reine Übermittlung von Daten im Vordergrund
steht, ferner von Telespielen.
(3) Dieser
Staatsvertrag
schafft weder
Regelungen im
Bereich des
internationalen
Privatrechts
noch befasst er
sich mit der
Zuständigkeit
der Gerichte.

§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Staatsvertrages bezeichnet der
Ausdruck
1. „Diensteanbieter" jede natürliche oder
juristische Person, die eigene oder fremde
Mediendienste zur Nutzung bereit hält oder den
Zugang zur Nutzung vermittelt;
2. „Nutzer" jede natürliche oder juristische
Person, die zu beruflichen oder sonstigen
Zwecken Mediendienste in Anspruch nimmt,
insbesondere um Informationen zu erlangen oder
zugänglich zu machen;
3. „Verteildienst" einen Mediendienst, der im
Wege einer Übertragung von Daten ohne
individuellen Abruf gleichzeitig für eine
unbegrenzte Zahl von Nutzern erbracht wird;
4. „Abrufdienst" einen Mediendienst, der im Wege
einer Übertragung von Daten auf individuelle
Anforderung eines einzelnen Nutzers erbracht
wird;
5. „kommerzielle
Kommunikation"
jede Form der
Kommunikation,
die der
unmittelbaren
oder mittelbaren
Förderung des
Absatzes von
Waren,
Dienstleistungen
oder des
Erscheinungsbilds
eines
Unternehmens,
einer sonstigen
Organisation
oder einer
natürlichen
Person dient,
die eine
Tätigkeit im
Handel, Gewerbe
oder Handwerk
oder einen
freien Beruf
ausübt; die
folgenden
Angaben stellen
als solche keine
Form der
kommerziellen
Kommunikation
dar:
a) Angaben, die direkten Zugang zur Tätigkeit
des Unternehmens oder der Organisation oder
Person er-möglichen, wie insbesondere ein
Domain-Name oder eine Adresse der elektronischen
Post und
b) Angaben in bezug auf Waren und
Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild eines
Unternehmens, einer Organisation oder Person,
die unabhängig und insbesondere ohne finanzielle
Gegenleistung gemacht werden,
6. „niedergelassener Diensteanbieter" Anbieter,
die mittels einer festen Einrichtung auf
unbestimmte Zeit Mediendienste geschäftsmäßig
anbieten oder erbringen; der Standort der
technischen Einrichtung allein begründet keine
Niederlassung des Anbieters; Einer juristischen
Person steht eine Personengesellschaft gleich,
die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte
zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

§ 4
Zugangsfreiheit
Mediendienste sind im Rahmen der Gesetze
zulassungs- und anmeldefrei.

§ 5
Herkunftslandprinzip
(1) In der
Bundesrepublik
Deutschland
niedergelassene
Diensteanbieter
und ihre
Mediendienste
unterliegen den
Anforderungen
des deutschen
Rechts auch
dann, wenn die
Mediendienste in
einem anderen
Staat innerhalb
des
Anwendungsbereichs
der Richtlinie
2000/31/EG des
Europäischen
Parlaments und
des Rates vom 8.
Juni 2000 über
bestimmte
rechtliche
Aspekte der
Dienste der
Informationsgesellschaft,
insbesondere des
elektronischen
Geschäftsverkehrs,
im Binnenmarkt
(ABl. EG Nr. L
178 S. 1)
geschäftsmäßig
angeboten oder
erbracht werden.
(2) Der freie Dienstleistungsverkehr von
Mediendiensten, die in der Bundesrepublik
Deutschland von Diensteanbietern geschäftsmäßig
angeboten oder erbracht werden, die in einem
anderen Staat innerhalb des Geltungsbereichs der
Richtlinie 2000/31/EG niedergelassen sind, wird
nicht eingeschränkt. Absatz 5 bleibt unberührt.
(3) Von den Absätzen 1 und 2 bleiben unberührt
1. die Freiheit der Rechtswahl,
2. die Vorschriften für vertragliche
Schuldverhältnisse in bezug auf
Verbraucherverträge, die im Rahmen von
Mediendiensten geschlossen werden, gesetzliche
Vorschriften über die Form des Erwerbs von
Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten
sowie der Begründung, Übertragung, Änderung oder
Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken
und grundstücksgleichen Rechten.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
1. die Tätigkeit von Notaren sowie von
Angehörigen anderer Berufe, soweit diese
ebenfalls hoheitlich tätig sind,
2. die Vertretung von Mandanten und die
Wahrnehmung ihrer Interessen vor Gericht,
3. die
Zulässigkeit
nicht
angeforderter
kommerzieller
Kommunikationen
durch
elektronische
Post,
4. Gewinnspiele mit einem einen Geldwert
darstellenden Einsatz bei Glücksspielen,
einschließlich Lotterien und Wetten,
5. die Anforderungen an Verteildienste,
6. das Urheberrecht, verwandte Schutzrechte,
Rechte im Sinne der Richtlinie 87/54/EWG des
Rates vom 16. Dezember 1986 über den
Rechtsschutz der Topographien von
Halbleitererzeugnissen (ABl. EG Nr. L 24 S. 36)
und der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über
den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. EG
Nr. L 77 S. 20) sowie für gewerbliche
Schutzrechte,
7. die Ausgabe elektronischen Geldes durch
Institute, die gemäß Artikel 8 Abs. 1 der
Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 18. September 2000
über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung
der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (ABl. EG Nr.
L 275 S. 39) von der Anwendung einiger oder
aller Vorschriften dieser Richtlinie und von der
Anwendung der Richtlinie 2000/12/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der
Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126
S. 1) freigestellt sind,
8. Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem
Kartellrecht unterliegen,
9. die von den
§§ 12, 13a bis
c, 55a, 83, 110a
bis d, 111b und
c des
Versicherungsaufsichtsgesetzes
und der
Verordnung über
die
Berichterstattung
von
Versicherungsunternehmen
gegenüber dem
Bundesaufsichtsamt
für das
Versicherungswesen
erfassten
Bereiche, die
Regelungen über
das auf
Versicherungsverträge
anwendbare Recht
sowie für
Pflichtversicherungen
und
10. das für den Schutz personenbezogener Daten
geltende Recht.
(5) Das Angebot und die Erbringung eines
Mediendienstes durch einen Diensteanbieter, der
in einem anderen Staat im Geltungsbereich der
Richtlinie 2000/31/EG niedergelassen ist,
unterliegen abweichend von Absatz 2 den
Einschränkungen des innerstaatlichen Rechts,
soweit dieses dem Schutz
1. der öffentlichen Ordnung, insbesondere im
Hinblick auf die Verhütung, Ermittlung,
Aufklärung und Verfolgung und Vollstreckung von
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten,
einschließlich des Jugendschutzes und der
Bekämpfung der Hetze aus Gründen der Rasse, des
Geschlechts, des Glaubens oder der Nationalität
sowie den Verletzungen der Menschenwürde
einzelner Personen,
2. der öffentlichen Sicherheit, insbesondere der
Wahrung nationaler Sicherheits- und
Verteidigungsinteressen,
3. der öffentlichen Gesundheit,
4. der
Interessen der
Verbraucher,
einschließlich
des Schutzes von
Anlegern, vor
Beeinträchtigungen
oder ernsthaften
und
schwerwiegenden
Gefahren dient,
und die auf der
Grundlage des
innerstaatlichen
Rechts in
Betracht
kommenden
Maßnahmen in
einem
angemessenen
Verhältnis zu
diesenSchutzzielen
stehen. Für das
Verfahren zur
Einleitung von
Maßnahmen nach
Satz 1 – mit
Ausnahme von
gerichtlichen
Verfahren
einschließlich
etwaiger
Vorverfahren und
der Verfolgung
von Straftaten
einschließlich
der
Strafvollstreckung
und von
Ordnungswidrigkeiten
- sieht Artikel
3 Abs. 4 und 5
der Richtlinie
2000/31/EG
Konsultations-
und
Informationspflichten
vor.

II.
ABSCHNITT
BESONDERE PFLICHTEN UND RECHTE DER
DIENSTEANBIETER
§ 6
Allgemeine Grundsätze der Verantwortlichkeit
(1) Diensteanbieter sind für eigene
Informationen, die sie zur Nutzung bereit
halten, nach diesem Staatsvertrag oder den
allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 7 bis 9 sind
nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten
oder gespeicherten Informationen zu überwachen
oder nach Umständen zu forschen, die auf eine
rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.
Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der
Nutzung von Informationen nach diesem
Staatsvertrag oder den allgemeinen Gesetzen
bleiben auch im Falle der
Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters
nach den §§ 7 bis 9 unberührt. Das
Fernmeldegeheimnis nach § 85 des
Telekommunikationsgesetzes ist zu wahren.

§ 7
Durchleitung von Informationen
(1) Diensteanbieter sind für fremde
Informationen, die sie in einem
Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie
den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie
1. die Übermittlung nicht veranlasst,
2. den Adressaten der übermittelten
Informationen nicht ausgewählt und
3. die übermittelten Informationen nicht
ausgewählt oder verändert haben.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der
Diensteanbieter absichtlich mit einem der Nutzer
seines Dienstes zusammenarbeitet, um
rechtswidrige Handlungen zu begehen.
(2) Die
Übermittlung von
Informationen
nach Absatz 1
und die
Vermittlung des
Zugangs zu ihnen
umfasst auch die
automatische
kurzzeitige
Zwischenspeicherung
dieser
Informationen,
soweit dies nur
zur Durchführung
der Übermittlung
im
Kommunikationsnetz
geschieht und
die
Informationen
nicht länger
gespeichert
werden, als für
die Übermittlung
üblicherweise
erforderlich
ist.

§ 8
Zwischenspeicherung zur beschleunigten
Übermittlung von Informationen
Diensteanbieter sind für eine automatische,
zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung, die
allein dem Zweck dient, die Übermittlung der
fremden Information an andere Nutzer auf deren
Anfrage effizienter zu gestalten, nicht
verantwortlich, sofern sie
1. die Information nicht verändern,
2. die Bedingungen für den Zugang zu den
Informationen beachten,
3. die Regeln für die Aktualisierung der
Informationen, die in weithin anerkannten und
verwendeten Industriestandards festgelegt sind,
beachten,
4. die erlaubte Anwendung von Technologien zur
Sammlung von Daten über die Nutzung der
Information, die in weithin anerkannten und
verwendeten Industriestandards festgelegt sind,
nicht beeinträchtigen, und
5. unverzüglich handeln, um im Sinne dieser
Vorschrift gespeicherte Informationen zu
entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren,
sobald sie Kenntnis davon erhalten haben, dass
die Informationen am ursprünglichen Ausgangsort
der Übertragung aus dem Netz entfernt wurden
oder der Zugang zu ihnen gesperrt wurde oder ein
Gericht oder eine Verwaltungsbehörde die
Entfernung oder Sperrung angeordnet hat.
§ 7 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 9
Speicherung von Informationen
Diensteanbieter sind für fremde Informationen,
die sie für einen Nutzer speichern, nicht
verantwortlich, sofern
1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen
Handlung oder der Information haben und ihnen im
Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine
Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen
die rechtswidrige Handlung oder die Information
offensichtlich wird, oder
2. sie unverzüglich tätig geworden sind, um
diese Information zu entfernen oder den Zugang
zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis
erlangt haben.
Satz 1 findet
keine Anwendung,
wenn der Nutzer
dem
Diensteanbieter
untersteht oder
von ihm
beaufsichtigt
wird.

§ 10
Informationspflichten
(1)
Diensteanbieter
haben für
Mediendienste
folgende
Informationen
leicht
erkennbar,
unmittelbar
erreichbar und
ständig
verfügbar zu
halten:
1. Namen und Anschrift sowie
2. bei juristischen Personen auch Namen und
Anschrift des Vertretungsberechtigten.
(2) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige
Mediendienste mindestens folgende Informationen
leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und
ständig verfügbar zu halten:
1. den Namen und die Anschrift, unter der sie
niedergelassen sind, bei juristischen Personen
zusätzlich den Vertretungsberechtigten,
2. Angaben, die eine schnelle elektronische
Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation
mit ihnen ermöglichen, einschließlich der
Adresse der elektronischen Post,
3. soweit der Mediendienst im Rahmen einer
Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der
behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur
zuständigen Aufsichtsbehörde;
4. das Handelsregister, Vereinsregister,
Partnerschaftsregister oder
Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen
sind, und die entsprechende Registernummer,
5. soweit der Mediendienst in Ausübung eines
Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchst. d der
Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember
1988 über eine allgemeine Regelung zur
Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine
mindestens dreijährige Berufsausbildung
abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im
Sinne von Artikel 1 Buchst. f der Richtlinie
92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine
zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung
beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung
zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S.
25), die zuletzt durch die Richtlinie 97/38/EG
der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L
184 S. 31) geändert worden ist, angeboten oder
erbracht wird, Angaben über
a) die Kammer,
welcher die
Diensteanbieter
angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den
Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen
worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen
Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind
6. in Fällen, in denen sie eine
Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 a
des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe
dieser Nummer.
Weitergehende
Informationspflichten
insbesondere
nach dem
Fernabsatzgesetz,
dem
Fernunterrichtsschutzgesetz,
dem
Teilzeit-Wohnrechtegesetz
oder dem
Preisangaben-
und
Preisklauselgesetz
und der
Preisangabenverordnung,
dem
Versicherungsaufsichtsgesetz
sowie nach
handelsrechtlichen
Bestimmungen
bleiben
unberührt.
(3) Diensteanbieter von
journalistisch-redaktionell gestalteten
Angeboten, in denen vollständig oder teilweise
Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text
oder Bild wiedergegeben oder in periodischer
Folge Texte verbreitet werden, müssen zusätzlich
zu den Angaben nach Absatz 1 und unbeschadet des
Absatzes 2 einen Verantwortlichen mit Angabe des
Namens und der Anschrift benennen. Werden
mehrere Verantwortliche benannt, so ist
kenntlich zu machen, für welchen Teil des
Mediendienstes der jeweils Benannte
verantwortlich ist. Als Verantwortlicher kann
nur benannt werden, wer
1. seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
2. nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit
zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
3. voll geschäftsfähig ist und
4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden
kann.
(4)
Diensteanbieter
haben bei
kommerziellen
Kommunikationen,
die Bestandteil
eines
Mediendienstes
sind oder die
einen solchen
Dienst
darstellen,
mindestens die
nachfolgenden
Voraussetzungen
zu beachten:
1. kommerzielle Kommunikationen müssen klar als
solche zu erkennen sein,
2. die natürliche oder juristische Person oder
Personenvereinigung, in deren Auftrag
kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar
identifizierbar sein,
3. Angebote zur Verkaufsförderung wie
Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen
klar als solche erkennbar sein und die
Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen
leicht zugänglich sein sowie klar und
unzweideutig angegeben werden und
4. Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit
Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar
und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich
sein sowie klar und unzweideutig angegeben
werden.
Die Vorschriften des Gesetzes gegen den
unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt.

§ 11
Inhalte, Sorgfaltspflicht, Meinungsumfragen
(1) Für die Angebote gilt die verfassungsmäßige
Ordnung. Die Vorschriften der allgemeinen
Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum
Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.
(2) Verteildienste nach § 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3
und Angebote nach § 10 Abs. 3 haben, soweit sie
der Berichterstattung dienen und
Informationsangebote enthalten, den anerkannten
journalistischen Grundsätzen zu entsprechen.
Nachrichten über das aktuelle Tagesgeschehen
sind vom Diensteanbieter vor ihrer Verbreitung
mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt
auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen.
Kommentare sind von der Berichterstattung
deutlich zu trennen und unter Nennung des
Verfassers als solche zu kennzeichnen.
(3) Bei der
Wiedergabe von
Meinungsumfragen
in Angeboten,
die vom
Diensteanbieter
durchgeführt
werden, ist
anzugeben, ob
sie
repräsentativ
sind.

§ 12
Unzulässige Mediendienste, Jugendschutz
Die für Mediendienste geltenden Bestimmungen des
Jugendmedienschutz-Staatsvertrages finden
Anwendung.

§ 13
Werbung, Sponsoring
(1) Werbung muss als solche klar erkennbar und
vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig
getrennt sein. In der Werbung dürfen keine
unterschwelligen Techniken eingesetzt werden.
(2) Für Verteildienste nach § 2 Abs. 2 Nr. 1
gelten §§ 7, 8, 44, 45 und 45a des
Rundfunkstaatsvertrages entsprechend.
(3) Für Sponsoring bei Fernsehtext gilt § 8 des
Rundfunkstaatsvertrages entsprechend.

§ 14
Gegendarstellung
(1) Jeder
Diensteanbieter
von Angeboten
nach § 10 Abs. 3
ist
verpflichtet,
unverzüglich
eine
Gegendarstellung
der Person oder
Stelle, die
durch eine in
seinem Angebot
aufgestellte
Tatsachenbehauptung
betroffen ist,
ohne Kosten für
den Betroffenen
in sein Angebot
ohne
Abrufentgelt
aufzunehmen. Die
Gegendarstellung
ist ohne
Einschaltungen
und Weglassungen
in gleicher
Aufmachung wie
die
Tatsachenbehauptung
anzubieten. Die
Gegendarstellung
ist so lange wie
die
Tatsachenbehauptung
in unmittelbarer
Verknüpfung mit
ihr anzubieten.
Wird die
Tatsachenbehauptung
nicht mehr
angeboten oder
endet das
Angebot vor
Ablauf eines
Monats nach
Aufnahme der
Gegendarstellung,
so ist die
Gegendarstellung
an
vergleichbarer
Stelle so lange
anzubieten, wie
der Betroffene
es verlangt,
höchstens jedoch
einen Monat.
Eine Erwiderung
auf die
Gegendarstellung
muss sich auf
tatsächliche
Angaben
beschränken und
darf nicht
unmittelbar mit
der
Gegendarstellung
verknüpft
werden.
(2) Eine Verpflichtung zur Aufnahme der
Gegendarstellung gemäß Absatz 1 besteht nicht,
wenn
1. der Betroffene kein berechtigtes Interesse an
der Gegendarstellung hat,
2. der Umfang der Gegendarstellung unangemessen
über den der beanstandeten Tatsachenbehauptung
hinausgeht,
3. die Gegendarstellung sich nicht auf
tatsächliche Angaben beschränkt oder einen
strafbaren Inhalt hat oder
4. die Gegendarstellung nicht unverzüglich,
spätestens sechs Wochen nach dem letzten Tage
des Angebots des beanstandeten Textes,
jedenfalls jedoch drei Monate nach der
erstmaligen Einstellung des Angebots, dem in
Anspruch genommenen Diensteanbieter schriftlich
und von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen
Vertreter unterzeichnet, zugeht.
(3) Für die Durchsetzung des vergeblich geltend
gemachten Gegendarstellungsanspruchs ist der
ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf dieses
Verfahren sind die Vorschriften der
Zivilprozessordnung über das Verfahren auf
Erlass einer einstweiligen Verfügung
entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des
Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu
werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet
nicht statt.
(4) Eine Verpflichtung zur Gegendarstellung
besteht nicht für wahrheitsgetreue Berichte über
öffentliche Sitzungen der übernationalen
parlamentarischen Organe, der gesetzgebenden
Organe des Bundes und der Länder sowie
derjenigen Organe und Stellen, bei denen das
jeweilige Landespressegesetz eine
presserechtliche Gegendarstellung ausschließt.

§ 15
Auskunftsrecht
(1)
Diensteanbieter
von
Mediendiensten
nach § 10 Abs. 3
haben gegenüber
Behörden ein
Recht auf
Auskunft.
(2) Auskünfte können verweigert werden, soweit
1. hierdurch die sachgemäße Durchführung eines
schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert,
verzögert oder gefährdet werden könnte oder
2. Vorschriften über die Geheimhaltung
entgegenstehen oder
3. ein überwiegendes öffentliches oder
schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde
oder
4. ihr Umfang
das zumutbare
Maß
überschreitet.

III. ABSCHNITT
DATENSCHUTZ
§ 16
Geltungsbereich
(1) Die
Vorschriften
dieses
Abschnittes
gelten für den
Schutz
personenbezogener
Daten der Nutzer
von
Mediendiensten
bei der
Erhebung,
Verarbeitung und
Nutzung dieser
Daten durch
Diensteanbieter.
Sie gelten nicht
bei der
Erhebung,
Verarbeitung und
Nutzung
personenbezogener
Daten
1. im Dienst- oder Arbeitsverhältnis, soweit die
Nutzung der Mediendienste zu ausschließlich
beruflichen oder dienstlichen Zwecken erfolgt,
oder
2. innerhalb von oder zwischen Unternehmen oder
öffentlichen Stellen, soweit die Nutzung der
Mediendienste zur ausschließlichen Steuerung von
Arbeits- oder Geschäftsprozessen erfolgt.
(2) Soweit in diesem Staatsvertrag nichts
anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden
Vorschriften für den Schutz personenbezogener
Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht in
Dateien verarbeitet oder genutzt werden.

§ 17
Grundsätze
(1) Personenbezogene Daten dürfen vom
Diensteanbieter zur Durchführung von
Mediendiensten nur erhoben, verarbeitet und
genutzt werden, soweit dieser Staatsvertrag oder
eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder der
Nutzer eingewilligt hat.
(2) Der
Diensteanbieter
darf für die
Durchführung von
Mediendiensten
erhobene
personenbezogene
Daten für andere
Zwecke nur
verarbeiten und
nutzen, soweit
dieser
Staatsvertrag
oder eine andere
Rechtsvorschrift
es erlaubt oder
der Nutzer
eingewilligt
hat.
(3) Die Einwilligung kann unter den
Voraussetzungen von § 18 Abs. 2 elektronisch
erklärt werden.
(4) Der Diensteanbieter darf die Erbringung von
Mediendiensten nicht von einer Einwilligung des
Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung seiner
Daten für andere Zwecke abhängig machen, wenn
dem Nutzer ein anderer Zugang zu diesen
Mediendiensten nicht oder in nicht zumutbarer
Weise möglich ist.

§ 18
Pflichten des Diensteanbieters
(1) Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn
des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke
der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
personenbezogener Daten sowie über die
Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb
des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und
zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S.
31) zu unterrichten, sofern eine solche
Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. Bei
automatisierten Verfahren, die eine spätere
Identifizierung des Nutzers ermöglichen und eine
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung
personenbezogener Daten vorbereiten, ist der
Nutzer zu Beginn dieses Verfahrens zu
unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung muss
für den Nutzer jederzeit abrufbar sein.
(2) Bietet der Diensteanbieter dem Nutzer die
elektronische Einwilligung an, so hat er
sicherzustellen, dass 1. sie nur durch eine
eindeutige und bewusste Handlung des Nutzers
erfolgen kann,
2. die Einwilligung protokolliert wird und
3. der Inhalt der Einwilligung jederzeit vom
Nutzer abgerufen werden kann.
(3) Der Diensteanbieter hat den Nutzer vor
Erklärung seiner Einwilligung auf sein Recht auf
jederzeitigen Widerruf mit Wirkung für die
Zukunft hinzuweisen. Absatz 1 Satz 3 gilt
entsprechend.
(4) Der Diensteanbieter hat durch technische und
organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen,
dass
1. der Nutzer seine Verbindung mit dem
Diensteanbieter jederzeit abbrechen kann,
2. die anfallenden personenbezogenen Daten über
den Ablauf des Zugriffs oder der sonstigen
Nutzung unmittelbar nach deren Beendigung
gelöscht oder gesperrt werden können,
3. der Nutzer Mediendienste gegen Kenntnisnahme
Dritter geschützt in Anspruch nehmen kann,
4. die personenbezogenen Daten über die
Inanspruchnahme verschiedener Mediendienste
durch einen Nutzer getrennt verarbeitet werden
können,
5. Daten nach § 19 Abs. 3 nur für
Abrechnungszwecke und
6. Nutzerprofile nach § 19 Abs. 4 nicht mit
Daten über den Träger des Pseudonyms
zusammengeführt werden können. An die Stelle der
Löschung nach Nummer 2 tritt eine Sperrung,
soweit einer Löschung gesetzliche,
satzungsmäßige oder vertragliche
Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.
(5) Die
Weitervermittlung
zu einem anderen
Diensteanbieter
ist dem Nutzer
anzuzeigen.
(6) Der Diensteanbieter hat dem Nutzer die
Inanspruchnahme von Mediendiensten und ihre
Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu
ermöglichen, soweit dies technisch möglich und
zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese
Möglichkeit zu informieren.

§ 19
Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene
Daten eines Nutzers ohne dessen Einwilligung nur
erheben, verarbeiten und nutzen, soweit sie für
die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder
Änderung eines Vertragsverhältnisses mit ihm
über die Nutzung von Mediendiensten erforderlich
sind (Bestandsdaten). Nach Maßgabe der hierfür
geltenden Bestimmungen darf der Diensteanbieter
Auskunft an Strafverfolgungsbehörden und
Gerichte für Zwecke der Strafverfolgung
erteilen.
(2) Der Diensteanbieter darf personenbezogene
Daten eines Nutzers ohne dessen Einwilligung nur
erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies
erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von
Mediendiensten zu ermöglichen und abzurechnen
(Nutzungsdaten). Nutzungsdaten sind insbesondere
a) Merkmale zur Identifikation des Nutzers,
b) Angaben über Beginn und Ende sowie über den
Umfang der jeweiligen Nutzung und
c) Angaben über die vom Nutzer in Anspruch
genommenen Mediendienste.
(3) Der Diensteanbieter darf Nutzungsdaten eines
Nutzers über die Inanspruchnahme verschiedener
Mediendienste zusammenführen, soweit dies für
Abrechnungszwecke mit dem Nutzer erforderlich
ist.
(4) Der
Diensteanbieter
darf aus
Nutzungsdaten
für Zwecke der
Werbung, der
Marktforschung
oder zur
bedarfsgerechten
Gestaltung der
Mediendienste
Nutzungsprofile
bei Verwendung
von Pseudonymen
erstellen,
sofern der
Nutzer dem nicht
widerspricht.
Der
Diensteanbieter
hat den Nutzer
auf sein
Widerspruchsrecht
im Rahmen der
Unterrichtung
nach § 18 Abs. 1
hinzuweisen.
Diese
Nutzungsprofile
dürfen nicht mit
Daten über den
Träger des
Pseudonyms
zusammengeführt
werden.
(5) Der Diensteanbieter darf Nutzungsdaten über
das Ende des Nutzungsvorgangs hinaus verarbeiten
und nutzen, soweit sie für Zwecke der Abrechnung
mit dem Nutzer erforderlich sind
(Abrechnungsdaten). Zur Erfüllung bestehender
gesetzlicher satzungsmäßiger oder vertraglicher
Aufbewahrungsfristen darf der Diensteanbieter
die Daten sperren.
(6) Der Diensteanbieter darf an andere
Diensteanbieter oder Dritte Abrechnungsdaten
übermitteln, soweit dies zur Ermittlung des
Entgelts und zur Abrechnung mit dem Nutzer
erforderlich ist. Hat der Diensteanbieter mit
einem Dritten einen Vertrag über den Einzug des
Entgelts geschlossen, so darf er diesem Dritten
Abrechnungsdaten übermitteln, soweit es für
diesen Zweck erforderlich ist. Handelt es sich
dabei um Daten, die beim Diensteanbieter auch
dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, ist der
Dritte zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses zu
verpflichten. Zum Zwecke der Marktforschung
anderer Diensteanbieter dürfen anonymisierte
Nutzungsdaten übermittelt werden. Nach Maßgabe
der hierfür geltenden Bestimmungen darf der
Diensteanbieter Auskunft an
Strafverfolgungsbehörden und Gerichte für Zwecke
der Strafverfolgung erteilen.
(7) Die Abrechnung über die Inanspruchnahme von
Mediendiensten darf Anbieter, Zeitpunkt, Dauer,
Art, Inhalt und Häufigkeit bestimmter von einem
Nutzer in Anspruch genommener Mediendienste
nicht erkennen lassen, es sei denn, der Nutzer
verlangt einen Einzelnachweis.
(8) Der Diensteanbieter darf Abrechnungsdaten,
die für die Erstellung von Einzelnachweisen über
die Inanspruchnahme bestimmter Angebote auf
Verlangen des Nutzers verarbeitet werden,
höchstens bis zum Ablauf des sechsten Monats
nach Versendung der Rechnung speichern. Werden
gegen die Entgeltforderung innerhalb dieser
Frist Einwendungen erhoben oder diese trotz
Zahlungsaufforderung nicht beglichen, dürfen die
Abrechnungsdaten aufbewahrt werden, bis die
Einwendungen abschließend geklärt sind oder die
Entgeltforderung beglichen ist.
(9) Liegen dem Diensteanbieter zu
dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte vor,
dass seine Dienste von bestimmten Nutzern in der
Absicht in Anspruch genommen werden, das Entgelt
nicht oder nicht vollständig zu entrichten, darf
er die personenbezogenen Daten dieser Nutzer
über das Ende des Nutzungsvorgangs sowie
die in Absatz 8 genannte Speicherfrist hinaus
nur verarbeiten, nutzen und an Dritte
übermitteln, soweit dies zur Durchsetzung seiner
Ansprüche gegenüber dem Nutzer erforderlich ist.
Der Diensteanbieter hat die Daten unverzüglich
zu löschen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1
nicht mehr vorliegen oder die Daten für die
Rechtsverfolgung nicht mehr benötigt werden. Der
betroffene Nutzer ist zu unterrichten, sobald
dies ohne Gefährdung des mit den Maßnahmen
verfolgten Zweckes möglich ist.

§ 20
Auskunftsrecht des Nutzers
(1) Der
Diensteanbieter
hat dem Nutzer
auf Verlangen
unentgeltlich
und unverzüglich
Auskunft über
die zu seiner
Person oder zu
seinem Pseudonym
gespeicherten
Daten zu
erteilen. Die
Auskunft kann
auf Verlangen
des Nutzers auch
elektronisch
erteilt werden.
(2) Führt die journalistisch-redaktionelle
Verwendung personenbezogener Daten zur
Verbreitung von Gegendarstellungen des
Betroffenen oder zu Verpflichtungserklärungen,
Verfügungen oder Urteilen über die Unterlassung
der Verbreitung oder über den Widerruf des
Inhalts der Daten, sind diese
Gegendarstellungen, Unterlassungserklärungen
oder Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu
nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer
aufzubewahren wie die Daten selbst sowie bei
einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit
diesen zu übermitteln.
(3) Werden über Angebote personenbezogene Daten
von einem Diensteanbieter ausschließlich zu
eigenen journalistisch redaktionellen Zwecken
verarbeitet und wird der Nutzer dadurch in
seinen schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt,
kann er Auskunft über die zugrundeliegenden, zu
seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Die
Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen
Interessen der Beteiligten verweigert werden,
soweit durch die Mitteilung die journalistische
Aufgabe des Diensteanbieters durch Ausforschung
des Informationsbestandes beeinträchtigt würde
oder aus den Daten
1. auf Personen, die bei der Vorbereitung,
Herstellung oder Verbreitung mitgewirkt haben,
oder
2. auf die Person des Einsenders oder des
Gewährsträgers von Beiträgen, Unterlagen und
Mitteilungen für den redaktionellen Teil
geschlossen werden kann.
Der Nutzer kann die Berichtigung unrichtiger
Daten oder die Hinzufügung einer eigenen
Darstellung von angemessenem Umfang verlangen.
Für die Aufbewahrung und Übermittlung gilt
Absatz 2 entsprechend.

§ 21
Datenschutz-Audit
Zur Verbesserung
von Datenschutz
und
Datensicherheit
können
Diensteanbieter
ihr
Datenschutzkonzept
sowie ihre
technischen
Einrichtungen
durch
unabhängige und
zugelassene
Gutachter prüfen
und bewerten
sowie das
Ergebnis der
Prüfung
veröffentlichen
lassen. Die
näheren
Anforderungen an
die Prüfung und
Bewertung, das
Verfahren sowie
die Auswahl und
Zulassung der
Gutachter werden
durch besonderes
Gesetz geregelt.

IV.
ABSCHNITT
AUFSICHT
§ 22
Aufsicht
(1) Die nach den allgemeinen Datenschutzgesetzen
des Bundes und der Länder zuständigen
Kontrollbehörden überwachen für ihren Bereich
die Einhaltung der Bestimmungen nach §§ 16 bis
20. Die Einhaltung der übrigen Bestimmungen
dieses Staatsvertrages wird durch eine nach
Landesrecht bestimmte Aufsichtsbehörde
überwacht.
(2) Stellt die
jeweils
zuständige
Aufsichtsbehörde
nach Absatz 1
einen Verstoß
gegen die
Bestimmungen
dieses
Staatsvertrages
mit Ausnahme der
§ 10 Abs. 3, §
11 Abs. 2 und 3,
§§ 14, 16 bis 20
fest, trifft sie
die zur
Beseitigung des
Verstoßes
erforderlichen
Maßnahmen
gegenüber dem
Diensteanbieter.
Sie kann
insbesondere
Angebote
untersagen und
deren Sperrung
anordnen. Die
Untersagung darf
nicht erfolgen,
wenn die
Maßnahme außer
Verhältnis zur
Bedeutung des
Angebots für den
Diensteanbieter
und die
Allgemeinheit
steht. Eine
Untersagung darf
nur erfolgen,
wenn ihr Zweck
nicht in anderer
Weise erreicht
werden kann. Die
Untersagung ist,
soweit ihr Zweck
dadurch erreicht
werden kann, auf
bestimmte Arten
und Teile von
Angeboten oder
zeitlich zu
beschränken.
(3) Erweisen sich Maßnahmen gegenüber dem
Verantwortlichen nach § 6 Abs. 1 als nicht
durchführbar oder nicht erfolgversprechend,
können Maßnahmen zur Sperrung von Angeboten nach
Absatz 2 auch gegen den Diensteanbieter von
fremden Inhalten nach den §§ 7 bis 9 gerichtet
werden, sofern eine Sperrung technisch möglich
und zumutbar ist. § 6 Abs. 2 Satz 2 bleibt
unberührt.
(4) Wird durch ein Angebot in Rechte Dritter
eingegriffen und ist für den Dritten hiergegen
der Rechtsweg eröffnet, sollen Anordnungen der
Aufsichtsbehörde im Sinne von Absatz 2 nur
erfolgen, wenn dies aus Gründen des Gemeinwohls
geboten ist.
(5) Für den
Vollzug dieses
Abschnitts ist
die
Aufsichtsbehörde
des Landes
zuständig, in
dem der
betroffene
Diensteanbieter
seinen Sitz,
Wohnsitz oder in
Ermangelung
dessen seinen
ständigen
Aufenthalt hat.
Ergibt sich
danach keine
Zuständigkeit,
so ist diejenige
Aufsichtsbehörde
zuständig, in
deren Bezirk der
Anlass für die
Amtshandlung
hervortritt.
(6) Der Abruf von Angeboten im Rahmen der
Aufsicht ist unentgeltlich. Diensteanbieter
haben dies sicherzustellen. Der Diensteanbieter
darf seine Angebote nicht gegen den Abruf durch
die zuständige Aufsichtsbehörde sperren.

§ 23
Revision zum Bundesverwaltungsgericht
In einem gerichtlichen Verfahren kann die
Revision zum Bundesverwaltungsgericht auch
darauf gestützt werden, dass das angefochtene
Urteil auf der Verletzung der Bestimmungen
dieses Staatsvertrages beruhe.

§ 24
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig,
1. entgegen § 10 Abs. 1 den Namen oder die
Anschrift und bei juristischen Personen den
Namen oder die Anschrift des
Vertretungsberechtigten nicht oder nicht richtig
angibt,
2. entgegen § 10 Abs. 2 eine Information nicht,
nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar
hält
3. entgegen § 10 Abs. 3 als Diensteanbieter von
journalistisch-redaktionell gestalteten
Angeboten einen Verantwortlichen nicht oder
nicht richtig angibt,
4. entgegen § 17 Abs. 4 die Erbringung von
Mediendiensten von einer Einwilligung des
Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung seiner
Daten für andere Zwecke abhängig macht,
5. entgegen § 18 Abs. 1 Sätze 1 oder 2 und § 19
Abs. 4 Satz 2 den Nutzer nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
unterrichtet,
6. entgegen § 18 Abs. 2 oder 4 Satz 1 Nr. 1 bis
5 einer dort genannten Pflicht zur
Sicherstellung nicht oder nicht richtig
nachkommt,
7. entgegen § 19 personenbezogene Daten erhebt,
verarbeitet, nutzt oder nicht löscht,
8. entgegen § 19 Abs. 4 Satz 3 ein
Nutzungsprofil mit Daten über den Träger des
Pseudonyms zusammenführt,
9. entgegen einer Anordnung durch die zuständige
Aufsichtsbehörde nach § 22 Abs. 2 Satz 2 und
Abs. 3 ein Angebot nicht sperrt,
10. entgegen § 22 Abs. 6 Satz 3 Angebote gegen
den Abruf durch die zuständige Aufsichtsbehörde
sperrt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu 250.000,-- Euro, in den Fällen
des Absatzes 1 Nr. 1 bis 8 mit einer Geldbuße
bis zu 50.000,-- Euro, geahndet werden.
(3) Die
Verfolgung der
der in Absatz 1
genannten
Ordnungswidrigkeiten
verjährt in
sechs Monaten.

V.
ABSCHNITT
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 25
Geltungsdauer, Kündigung
Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit.
Er kann von jedem der vertragsschließenden
Länder zum Schluss des Kalenderjahres mit einer
Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die
Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2006
erfolgen. Wird der Staatsvertrag zu diesem
Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung
mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre
späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung ist
gegenüber dem Vorsitzenden der
Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu
erklären. Die Kündigung eines Landes lässt das
Vertragsverhältnis unter den übrigen Ländern
unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder
das Vertragsverhältnis binnen einer Frist von
drei Monaten nach Eingang der
Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt
kündigen.

§ 26
Notifizierung
Änderungen
dieses
Staatsvertrages
unterliegen der
Notifizierungspflicht
gemäß der
Richtlinie
98/48/EG des
Europäischen
Parlaments und
des Rates vom
20. Juli 1998
zur Änderung der
Richtlinie
98/34/EG über
ein
Informationsverfahren
auf dem Gebiet
der Normen und
technischen
Vorschriften.

§ 27
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Juli 2002
in Kraft. Sind bis zum 30. Juni 2002 nicht alle
Ratifikationsurkunden bei der Staats- oder
Senatskanzlei des Vorsitzenden der
Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird
der Staatsvertrag gegenstandslos.
(2) Wird im Teledienstegesetz nicht
klargestellt, dass Mediendienste im Sinne dieses
Staatsvertrages vom Anwendungsbereich des
Teledienstegesetzes ausgenommen sind, wird § 2
Abs. 1 Satz 3 gegenstandslos.
(3) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages
tritt der Bildschirmtextstaatsvertrag vom 31.
August 1991 außer Kraft.
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