Verfassung
Erfolgreiches Handeln im Gefüge der Weltgemeinschaft setzt eine nationalstaatliche Ordnungsqualität voraus, die europäische wie globale Interaktion im Interesse der Bürgerinnen und Bürger gewährleistet.
Die Achtung von Menschenrechten ist wichtigste Voraussetzung nachhaltiger Sicherheitsproduktion nach innen und außen. Sie sind als Schutzrechte im Grundgesetz der Bundesrepublik und in den Verfassungen der Bundesländer verankert.
Das wichtigste Einsatzmittel der Polizei ist das gesprochene Wort. Was für den öffentlichen Sicherheitsproduzenten in der freiheitlich-demokratischen Gesellschaft gilt, ist selbstverständlich auch Grundvoraussetzung für die Sicherheit des Einzelnen. Sie kommt im Artikel 5 GG zum Ausdruck.
Auszug aus dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Artikel 5
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.