Freiwilliger Polizeidienst (FPD)

1999 wird die Freiwillige Polizei-Reserve neu strukturiert und erhält den Namen “Freiwilliger Polizeidienst”. Der Freiwillige Polizeidienst hat die Aufgabe, die Polizei bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu unterstützen und zu entlasten.

Gesetzestext ...

Gesetz über den Freiwilligen Polizeidienst (FPG) vom 11. Mai 1999

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§1 Aufgabenbereich
(1) – Der Freiwillige Polizeidienst hat die Aufgabe, die Polizei bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu unterstützen und zu entlasten.
(2) – Der Freiwillige Polizeidienst kann eingesetzt werden
1. zur Sicherung und zum Schutz von Gebäuden und öffentlichen Anlagen,
2. zur Überwachung des Straßenverkehrs,
3. zum polizeilichen Streifendienst,
4. zum Streifendienst in Grün- und Erholungsanlagen, Wäldern und auf Friedhöfen,
5. bei öffentlichen Veranstaltungen,
6. als Kurier- und Transportdienst.

§2 Einrichtung und Heranziehung
(1) – Der Freiwillige Polizeidienst wird beim Polizeipräsidenten in Berlin eingerichtet. Die Heranziehung zur Dienstleistung sowie zur Aus- und Fortbildung erfolgt durch die örtlichen Direktionen oder die Landespolizeischule.
(2) – Die Heranziehung zur Dienstleistung erfolgt innerhalb arbeitsfreier Zeiten nach vorheriger freiwilliger Meldung.
(3) – Die Heranziehung zur Ausbildung erfolgt in einem zweiwöchigen Grundlehrgang. Die Fortbildung findet in der Regel einmal jährlich in einem einwöchigen Lehrgang statt.

§3 Übertragung von Befugnissen
Polizeiliche Befugnisse können den Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes durch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 3 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes nur übertragen werden, soweit dies zur Erfüllung der in § 1 bezeichneten Aufgaben erforderlich ist.

§4 Anforderungen
(1) – In den Freiwilligen Polizeidienst können Personen aufgenommen werden, die
1. das 18., aber noch nicht das 45. Lebensjahr vollendet haben, sowie Polizeivollzugsbeamte im Ruhestand bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres,
2. Zuverlässigkeit und Verantwortungsbereitschaft erkennen lassen,
3. den Anforderungen des Außendienstes gesundheitlich gewachsen sind,
4. eine abgeschlossene Schul- oder Berufsausbildung nachweisen können,
5. nach ihrer Gesamtpersönlichkeit geeignet erscheinen, die in § 1 genannten Aufgaben zu erfüllen.
(2) – Eine Aufnahme in den Freiwilligen Polizeidienst ist nicht zulässig, wenn
1. begründete Zweifel daran bestehen, dass der Bewerber auf dem Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung von
Berlin steht,
2. der Bewerber Beziehungen zu Organisationen unterhält, die von ihren Anhängern unbedingten Gehorsam verlangen und deshalb den Betroffenen in Konflikt mit seiner Verschwiegenheitspflicht bringen können,
3. der Bewerber innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer versuchten oder vollendeten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist, sofern dadurch nach § 83 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 20. Februar 1979 (GVBl. S. 368), das zuletzt durch Artikel V des Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (GVBl. S. 686) geändert worden ist, das Beamtenverhältnis eines Beamten geendet hätte,
4. sonstige Erkenntnisse vorliegen, auf Grund derer im Hinblick auf die Aufgabe des Freiwilligen Polizeidienstes Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Bewerbers bestehen.

§5 Rechtsstellung und Pflichten
(1) – Mit der Aufnahme in den Freiwilligen Polizeidienst wird ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis besonderer Art zum Land Berlin begründet. Für die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes finden die §§ 18 (Pflichten gegenüber der Allgemeinheit), 21 (Befolgung dienstlicher Anordnungen), 22 (Verantwortlichkeit), 26 (Amtsverschwiegenheit), 27 (Aussagegenehmigung), 41 (Haftung), 42 (Fürsorge und Schutz), 103 (Pflichten der Polizeivollzugsbeamten) und 110 Abs. 2 (Unfallfürsorge) des Landesbeamtengesetzes entsprechende Anwendung.
(2) – Die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes sind verpflichtet,
1. der Heranziehung zur Dienstleistung oder zur Aus- und Fortbildung Folge zu leisten,
2. die Anordnung der Beamten des Polizeivollzugsdienstes zu befolgen,
3. die ihnen anvertraute Dienstkleidung und Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen.

§6 Ersatzleistungen und Entschädigung
(1) – Angehörige des Freiwilligen Polizeidienstes erhalten auf Antrag Ersatz für
1. Sachschäden, die sie erlitten haben, soweit sie nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben,
2. Verdienstausfall bei Einkünften aus einer selbständigen Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes während einer Heranziehung zur Aus- und Fortbildung.
(2) Bei einer Heranziehung nach vorheriger freiwilliger Meldung zur Dienstleistung innerhalb arbeitsfreier Zeiten erhält der Angehörige des Freiwilligen Polizeidienstes auf Antrag eine Entschädigung für den Zeitaufwand. Das Gleiche gilt für die Wahrnehmung dienstlicher Verpflichtungen, die aus Anlass einer Heranziehung zur Dienstleistung entstehen oder entstanden sind.

§7 Freistellung und Erstattungspflicht bei Arbeitnehmern im Rahmen der Aus- und Fortbildung
(1) – Soll ein als Arbeitnehmer Beschäftigter zur Aus- und Fortbildung herangezogen werden, so hat der Polizeipräsident in Berlin den Arbeitgeber unverzüglich von der beabsichtigten Heranziehung des Arbeitnehmers zu unterrichten. Unabhängig davon ist auch der Arbeitnehmer zur Unterrichtung verpflichtet. Der Bescheid über die Heranziehung soll dem Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes mindestens zwei Wochen vor der Heranziehung zugehen.
(2) – Wird ein Angehöriger des Freiwilligen Polizeidienstes zur Aus- und Fortbildung herangezogen, hat der Arbeitgeber ihn ohne Einkommensminderung und ohne Anrechnung auf den tariflichen oder gesetzlichen Urlaub freizustellen.
(3) – Dem Arbeitgeber werden die von ihm den Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes für die Dauer der Aus- und Fortbildung gewährten Leistungen sowie die Arbeitgeberanteile der Beiträge zur Sozial- und Arbeitslosenversicherung erstattet. Bezüge, die Angehörigen des öffentlichen Dienstes des Landes Berlin oder einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts fortgewährt werden, sind nicht zu erstatten.

§8 Bekleidung und Ausrüstung
Die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes erhalten unentgeltlich die notwendige Dienstkleidung und Ausrüstung.

§9 Freie Heilfürsorge
Die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes erhalten im Falle der Dienstleistung oder der Aus- und Fortbildung freie Heilfürsorge.

§10 Unfallfürsorge
Die ergänzende Unfallfürsorge bestimmt sich, abgesehen von der Sachschadensersatzregelung, nach § 68 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322) und ist zu gewähren, wenn und soweit die Versorgung des Unfallverletzten und seiner Hinterbliebenen die einem nach der wirtschaftlichen Stellung vergleichbaren Landesbeamten bei gleichem Alter und Familienstand und regelmäßigem Verlauf der Dienstlaufbahn nach den Unfallfürsorgevorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes zustehende Versorgung nicht erreicht. Die wirtschaftliche Stellung ist nach dem durchschnittlichen Arbeitseinkommen des Unfallverletzten im Kalenderjahr vor dem Unfall zu beurteilen; neben der wirtschaftlichen Stellung ist auch die soziale Stellung des Unfallverletzten zu berücksichtigen, wenn dies für ihn günstiger ist.

§11 Haftungsbeschränkung
Verursacht ein Angehöriger des Freiwilligen Polizeidienstes dem Land Berlin einen Schaden, so ist er nur dann ersatzpflichtig, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt; die Ersatzpflicht besteht nicht, soweit er auf Weisung gehandelt hat. Bei Vorliegen grober Fahrlässigkeit kann von der Geltend-machung des Schadensersatzanspruchs ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls beim Eintritt des Schadens oder die besonderen persönlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen dies angezeigt erscheinen lassen.

§12 Beendigung der Zugehörigkeit
Die Zugehörigkeit zum Freiwilligen Polizeidienst endet außer durch Tod
1. mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet worden ist,
2. durch Entlassung aus dem Freiwilligen Polizeidienst,
3. durch Widerruf der Aufnahme in den Freiwilligen Polizeidienst,
4. durch rechtskräftige Verurteilung, sofern dadurch nach § 83 des Landesbeamtengesetzes das Beamtenverhältnis eines Beamten enden würde.

§13 Entlassung und Widerruf
(1) – Auf Antrag ist die Entlassung aus dem Freiwilligen Polizeidienst auszusprechen. Der Antrag bedarf der Schriftform.
(2) – Die Aufnahme in den Freiwilligen Polizeidienst kann widerrufen werden, wenn der Angehörige des Freiwilligen Polizeidienstes gegen die sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten schuldhaft verstoßen hat, Tatsachen bekannt werden, die seiner Aufnahme in den Freiwilligen Polizeidienst entgegengestanden hätten, oder er aus anderen Gründen für den Freiwilligen Polizeidienst ungeeignet ist. Der Betroffene ist vor der Entscheidung anzuhören.
(3) – Der Angehörige des Freiwilligen Polizeidienstes ist für den Freiwilligen Polizeidienst als ungeeignet anzusehen, wenn er nicht mindestens zweimal jährlich Dienst leistet oder einer Heranziehung zur Aus- und Fortbildung mehrfach fernbleibt, es sei denn, dass aus besonderen Gründen von einer Heranziehung abgesehen worden ist.
(4) – Über die Entlassung aus dem Freiwilligen Polizeidienst und den Widerruf der Aufnahme entscheidet der Polizeipräsident in Berlin.

§14 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
(1) – Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen nähere Bestimmungen zum Vollzug dieses Gesetzes zu erlassen.
(2) – Durch Rechtsverordnungen können insbesondere für den Ersatz notwendiger Auslagen, von Verdienstausfall und als Entschädigung für den Zeitaufwand für innerhalb arbeitsfreier Zeiten freiwillig erbrachte Dienstleistungen Pauschal- und Höchstbeträge festgesetzt werden.

§15
Ausbildung vor der Aufnahme in den Freiwilligen Polizeidienst

Die Vorschriften der §§ 6 bis 11 finden auch auf Personen Anwendung, die vor der Aufnahme in den Freiwilligen Polizeidienst an der Ausbildung teilnehmen.

§16 Änderung von Rechtsvorschriften
In § 3 Nr. 5 des Gesetzes über die Anwendung des unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin vom 22. Juni 1970 (GVBl. S. 921), das zuletzt durch Gesetz vom 25. Februar 1992 (GVBl. S. 61) geändert worden ist, werden die Worte „der Freiwilligen Polizei-Reserve” durch die Worte „des Freiwilligen Polizeidienstes” ersetzt.

§17 Übernahmeklausel für Mitglieder der Freiwilligen Polizei-Reserve
(1) – Angehörige der Freiwilligen Polizei-Reserve werden vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 auf Antrag in den Freiwilligen Polizeidienst übernommen.
(2) – Sie werden nicht übernommen, wenn sie nicht mindestens zweimal jährlich Dienst in der Freiwilligen Polizei-Reserve geleistet haben oder einer Heranziehung zur Aus- und Fortbildung mehrfach ferngeblieben sind, es sei denn, dass aus besonderen Gründen von einer Heranziehung abgesehen worden ist.
(3) – Innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Antragstellung erfolgt eine Überprüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 13 Abs. 2 vorliegen.

§18

Inkrafttreten
(1) – Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) – Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Freiwillige Polizei-Reserve vom 23. Juni 1992 (GVBl. S. 198) außer Kraft.
(3) – Rechtsverordnungen, die auf Grund des nach Absatz 2 aufgehobenen Gesetzes erlassen worden sind, gelten fort.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister Eberhard Diepgen

Der Freiwillige Polizeidienst kann eingesetzt werden:
– zur Sicherung und zum Schutz von Gebäuden und öffentlichen Anlagen,
– zur Überwachung des Straßenverkehrs,
– im polizeilichen Streifendienst,
– zum Streifendienst in Grün- und Erholungsanlagen, Wäldern und auf Friedhöfen,
– bei öffentlichen Veranstaltungen,
– als Kurier- und Transportdienst.

Im Jahre 2002 wurde der Freiwillige Polizeidienst per Gesetz vom Berliner Senat aufgelöst, da er wegen der neuen politischen Verhältnisse im Zuge der Wiedervereinigung für nicht mehr erforderlich erachtet wurde. Kostengründe sollen auch zur Einstellung des “Freiwilligen Polizeidienstes” geführt haben.