Freiwillige Polizei-Reserve (FPR)

– Bericht von Paul Süß aus dem Jahr 1987 –

Bürger für Berlin – 25 Jahre Freiwillige Polizei-Reserve


Inhalt

Bürger für Berlin ...

„Das Bestehen der Freiwilligen Polizei-Reserve ist eine der Antworten auf die von ausländischen Besuchern gestellte Frage, welchen direkten Beitrag die Berliner zur Sicherung der freiheitlich demokratischen Ordnung ihrer Stadt leisten”.
(Der Regierende Bürgermeister von Berlin, Willy Brandt, im Dezember 1962)

„Wir sind nicht aus Begeisterung gekommen. Wir sind zur Freiwilligen Polizei-Reserve gekommen, weil wir uns der Verantwortung bewusst sind, die wir zur Erhaltung unserer Freiheit tragen. ”
So beschrieb ein Polizei-Reservist seine Motivation, als im Jahre 1961 die Freiwillige Polizei-Reserve gegründet wurde. Dieser Idealismus hat seither 25 Jahre überdauert und lebt weiter fort. Idealismus war, ist und bleibt die entscheidende Triebfeder für den Dienst in der Freiwilligen Polizei-Reserve (FPR).
FPR – Alltag, das heißt: „Mobiler Objektschutz”, nämlich zusätzliche Sicherheit für die lebenswichtigen Einrichtungen der Stadt. Dabei vollzieht sich der Dienst des „Freiwilligen” – abgesehen von Einsätzen bei Großveranstaltungen, Staatsbesuchen oder in Notsituationen – in der Regel außerhalb des Rampenlichts der breiten Öffentlichkeit.

Das 25jährige Jubiläum der FPR war daher ein berechtigter Anlass für die Würdigung und Anerkennung der in einem Vierteljahrhundert geleisteten Arbeit. Am 24. Oktober 1986 fand in der Berliner Philharmonie eine Feierstunde statt. Zahlreiche Polizei-Reservisten konnten wegen ihrer Leistungen und ihrer langjährigen Treue zur FPR geehrt werden. Der Senator für Inneres hatte zu diesem Anlass ein FPR-Ehrenzeichen gestiftet. Auch Vertreter von Unternehmensleitungen wurden ausgezeichnet, die den bei ihnen beschäftigten Polizei-Reservisten immer wieder die Teilnahme an der Ausbildung und den Einsätzen ermöglichen und dadurch ihr Verständnis für die Notwendigkeit der FPR zum Ausdruck bringen.

Vor zahlreichen Ehrengästen, unter ihnen die drei westalliierten Stadtkommandanten, hielt der Regierende Bürgermeister von Berlin, Eberhard Diepgen, die Festansprache. Er würdigte in seiner Bilanz der 25 Jahre FPR Leistungen und Verdienste und bezeichnete die Freiwillige Polizei-Reserve als festen Bestandteil des öffentlichen Lebens der Stadt.

Der Gedanke, die Berliner Polizei für den Ernstfall durch Bürger der Stadt zur verstärken und dadurch zu entlasten, war gegen Ende der fünfziger Jahre entstanden. Die sowjetische Blockade Berlins, eins der markantesten Geschehnisse der Nachkriegszeit, lag zwar schon zehn Jahre zurück, doch hatte sich die ständige Bedrohung der Freiheit der Stadt aus dem Osten tief in das Bewußtsein der Berliner eingeprägt. Das Berlin-Ultimatum, mit dem die Sowjetunion unter Partei- und Regierungschef Nikita Chruschtschow im November 1958 die Eingliederung von West-Berlin in ihren Machtbereich erzwingen wollte, war in frischer Erinnerung. Abermals waren die wichtigen Zugangswege, die Lebensmittel-, Rohstoff- und Energielieferungen sowie der Wirtschaftsverkehr bedroht. Dank der Festigkeit der Westalliierten konnte zwar die sowjetische Forderung nach „Umwandlung Westberlins in eine selbstständige politische Einheit”, die dann wehrlos dem Ostblock eingegliedert werden sollte, zurückgewiesen werden;
doch man musste mit weiteren Versuchen massiver Einflussnahme rechnen.

Besondere Sorge bereitete die Möglichkeit eines ähnlichen Vorgehens wie 1948, das die Spaltung Berlins eingeleitet hatte. Damals hatten die Kommunisten mit Hilfe herbeigeordneter „Demonstranten” die in die Berliner Stadtverordnetenversammlung eindrangen und diese massiv störten, den Auszug der Stadtverordneten der westlichen Verwaltungsbezirke erzwungen. Die Gefahr, dass auf ähnliche Art und Weise stadtweite Unruhen ausgelöst werden könnten, bestand im übrigen auch noch nach dem Bau der Mauer 1961, da U-, S- und Eisenbahn zwar für den Personenverkehr gesperrt waren, für Betriebsfahrten und für den Güterverkehr aber weiterhin zur Verfügung standen.

Schutz für lebenswichtige Einrichtungen ...

In dieser kritischen Zeit fasste der damalige Innensenator Joachim Lipschitz (SPD) den Plan zur Aufstellung einer aus Freiwilligen bestehenden Polizei-Reserve. Lipschitz ging davon aus, dass angesichts der komplizierten und sehr störanfälligen Situation Berlins alle lebenswichtigen Einrichtungen der Stadt, zum Beispiel Elektrizitäts-, Gas-, Wasser- und Entwässerungswerke, Vorratslager, Industrieanlagen und öffentliche Verwaltungseinrichtungen, eines besonderen Schutzes bedurften.
Dies war an sich die Sache der Polizei; doch diese war zugleich auch für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verantwortlich. In Anbetracht des Umfangs der Aufgaben wurde klar, dass die Kräfte der Polizei für beides – Schutz wichtiger Objekte und Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung – nicht ausreichten. Hinzu kam, dass auf die Praxis der Bundesländer, einander auf Ersuchen durch Abordnung von Polizeikräften Hilfe zu leisten, wegen der besonderen Lage Berlins nicht zurückgegriffen werden konnte. Diese Überlegungen veranlassten den Berliner Senat und die westlichen Alliierten zu dem Entschluss, die Polizei durch die Schaffung einer freiwilligen Polizei-Reserve künftig vom Objektschutz zu entlasten. Der Aufbau der FPR erforderte Behutsamkeit und Umsicht. Einerseits hatten die Berliner zwar in der Nachkriegszeit ihren Freiheitswillen und ihre Zivilcourage immer wieder unter Beweis gestellt und waren entschlossen, „Störern in West-Berlin keine Chance einzuräumen”; andererseits aber hatten die schlimmen Erfahrungen staatlichen und damit auch polizeilichen Machtmissbrauchs in der Zeit des Nationalsozialismus in der Bevölkerung Vorbehalte geweckt, die berücksichtigt werden mussten. Eine Hilfsorganisation für die Polizei konnte nicht als selbstständige Einheit aufgebaut werden, sondern musste in die Polizei integriert werden. Es wurde geprüft, ob sie der Schutz- oder der Bereitschaftspolizei zuzuordnen sei. Man entschied sich dann für die Schutzpolizei, um von vornherein jeden Verdacht auszuräumen, es solle eine paramilitärische Truppe aufgestellt werden. Ferner stellte sich die Frage des Personals. Da eine Polizeidienstpflicht nicht in Betracht kam, entschied man sich für Freiwillige. Es war an eine Zahl von etwa 6000 gedacht; doch erwies sich dies als Problem, so dass Werbung mit politischer Überzeugungsarbeit einhergehen musste. Mit großer Sorgfalt ging man auch daran, die Aufgaben zu beschreiben und deren Grenzen festzulegen. Der „Vater der Freiwilligen Polizei-Reserve”, Senator Lipschitz, formulierte es seinerzeit so: „Es ist uns von Anfang an nur darum zu tun gewesen, eigentlich Selbstverständliches planvoll vorzubereiten und wirksam zu organisieren. Als selbstverständlich möchte ich die Notwendigkeit bezeichnen, im Falle von örtlichen Störversuchen in unserer Stadt den eigenen Arbeitsplatz zu schützen und den für die Sicherheit und Ordnung Berlins verantwortlichen Kräften den Schutz gewisser Objekte abzunehmen, damit sie dadurch in der Lage sind, an wirklichen Brennpunkten gegen Störenfriede energisch und wirkungsvoll vorzugehen”. Er fügte hinzu: „Wir wollen nicht in Kurzausbildung Männer wieder oder zum ersten Male zu Soldaten machen, sondern sie lediglich darin unterweisen, wie sie örtlichen Störenfrieden rasch und wirkungsvoll entgegentreten und ernsthafte Schädigungen von Personen und Sachen, womöglich gar unnötiges Blutvergießen, vermeiden. Eigentlich sollten sich die östlichen Machthaber darüber freuen, dass wir auf ein Mittel sinnen, den gerechten Zorn der Berliner Bürger über diejenigen, die ihren Frieden stören, in einer Weise zu kanalisieren, die sicherstellt, dass auch der unbändigste Agitator schnell unschädlich gemacht wird, ohne ernsthaften Schaden zu nehmen”. Lipschitz gehörte zu der Generation, noch am eigenen Leibe verspürt hatte, wie urplötzlich politische Kontroversen in Chaos umschlagen können und wie sehr es darauf ankommt, Gefahren zu erkennen und gegen östliche Übergriffe Vorsorge zu treffen. Der Senator wollte handeln, damit nicht andere handelten.
Seine Aufgabenbeschreibung bestimmte maßgeblich Organisation und Ausbildung. Entsprechend der Vorstellung vom „Schutz des eigenen Arbeitsplatzes” sollte die Freiwillige Polizei-Reserve nicht in herkömmlicher Weise – in Gruppen, Züge und Hundertschaften -, sondern in „Objekte” gegliedert werden. Die benötigten Kräfte sollten möglichst aus dem eigenen zu schützenden Objekt stammen.
Für die Ausbildung stellte die Polizei aus ihren Revieren geeignete Beamte zusammen und bereitete sie auf ihre künftige Aufgabe vor. Nachdem eine ausreichende Zahl von Bewerbungen eingegangen und die Bewerber den Einstellungsrichtlinien der Polizei entsprechend überprüft waren, begann 1961 der erste Lehrgang. Die Ausbildung erfolgte an zwei Abenden pro Woche oder wahlweise an jedem Sonntagvormittag und erstreckte sich über drei Monate. Unter den Freiwilligen waren Beamte des höheren Dienstes der Innenverwaltung, Mitglieder des Berliner Abgeordnetenhauses und Funktionsträger der parlamentarischen Parteien.

FPR-Mitglieder aus allen Berufen ...

Die berufliche Zusammensetzung der FPR-Angehörigen umfasst im übrigen bis heute ein breites Spektrum. Aus dem öffentlichen Dienst finden sich Beamte aller Besoldungsgruppen: Bezirksbürgermeister, Behördenchefs, Richter und Staatsanwälte gehen mit ihrem Beispiel voran. Neben Freiberuflichen und selbstständigen Handwerkern reicht der Bogen bei der freien Wirtschaft vom Hilfsarbeiter bis zum leitenden Angestellten.
In diesem Zusammenhang ist erwähnenswert, dass die Zugehörigkeit zur Freiwilligen Polizei-Reserve nicht die deutsche Staatsangehörigkeit voraussetzt. So gehören gegenwärtig 65 Ausländer – überwiegend türkische Staatsbürger und auch drei Frauen – der FPR an. Verlangt werden allerdings ausreichende deutsche Sprachkenntnisse.
Zunächst wurden die „Feierabend-Lehrgänge” beibehalten. Doch stellte sich schon bald heraus, dass diese Art der Ausbildung zu viel Zeit bis zum Erreichen der Sollstärke in Anspruch nahm. Außerdem gab es anfangs weder eine förmliche Bindung durch eine Verpflichtung, noch waren die Reservisten rechtlich ausreichend abgesichert. Diesen Mängeln trug das „Gesetz über die Freiwillige Polizei-Reserve (FPRG)” Rechnung, das am 25. Mai 1961 in Kraft trat.

  • Entlastung der Schutzpolizei beim Objektschutz.
  • Die Heranziehung zum Polizeivollzugsdienst soll nur erfolgen, wenn die vorhandenen Polizeikräfte nicht ausreichen.
  • Dem Reservisten werden Unterkunft und Verpflegung, Bekleidung und Ausrüstung unentgeltlich gewährt. Er hat Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Auslagen (derzeit für jeden Tag der Ausbildung bzw. der Heranziehung zur Dienstleistung 4,90 DM, während des Tagesdienstes eine warme Mahlzeit, während des Nachtdienstes Kaltverpflegung, Teilnehmer an den Abendveranstaltungen des Fortbildungs- und Betreuungsprogramms erhalten für jede Veranstaltung z. Zt. 5,40 DM).
  • Während der Heranziehung zur Ausbildung oder Dienstleistung besteht das Arbeitsverhältnis fort. Wegen seiner FPR-Zugehörigkeit darf dem Reservisten nicht gekündigt werden.
  • Dem Arbeitgeber werden gezahlter Lohn und die Nebenkosten erstattet. Das gilt nicht für den öffentlichen Dienst.
  • Die Polizei-Reservisten erhalten während der Ausbildung bzw. Dienstleistung freie Heilfürsorge.
    Durch die Bestellung verpflichtet sich der Reservist zur Übernahme polizeilicher Aufgaben und erhält bestimmte Befugnisse übertragen.

Die „Verordnung zur Übertragung bestimmter Befugnisse der Polizeibehörde auf die Angehörigen der Freiwilligen Polizei-Reserve” vom Februar 1976 enthält polizeirechtliche Vorschriften, die der Reservist im Rahmen des Objektschutzes wahrnehmen darf:

  • Freiheitsentziehungen
  • Sicherstellungen
  • Durchsuchungen von Personen, Sachen, Wohnungen
  • Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes (VwVG) über zulässige Zwangsmittel und die
    Ausübung unmittelbaren Zwanges.
  • aus dem Strafprozessrecht das Jedermannsrecht zur vorläufigen Festnahme.

Nach Inkrafttreten des FPR-Gesetzes wurden 14tägige Grundlehrgänge eingeführt, für deren Besuch nunmehr die Freistellung von der Arbeit erfolgte. Am 01. September 1961 wurden die ersten Polizei-Reservisten zu Angehörigen der Freiwilligen Polizei-Reserve bestellt. Die Verpflichtung wurde durch Handschlag und Aushändigung einer Urkunde vorgenommen. Dies bedeutete die Übernahme der Rechte und Pflichten, die sich aus dem Gesetz ergaben, und begründete ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis besonderer Art zum Land Berlin.
Die Aufstellung der FPR nahm die DDR zum Anlass für heftige Kampagnen in den staatlichen Medien. „DDR-Protest gegen Brandts SA”, „Geheime Schlägergarde in West-Berlin”, „Alte Kameraden marschieren für Lipschitz”, „Senat rekrutiert Freikorps”, „West-Berlin bildet geheime Bürgerkriegstruppen aus”, „Gesetz über die bewaffnete Frontstadttruppe” – so lauteten die Schlagzeilen aus Ost-Berlin, wo bereits seit 1953 schwerbewaffnete und ideologisch stramm ausgebildete „Betriebskampfgruppen” unter der Führung der SED aufgebaut worden waren.
Die FPR ließ sich davon jedoch nicht anfechten. Gestützt auf einen breiten Rückhalt in der Bevölkerung wurden Organisation und Ausbildung ständig weiter verbessert. So erwies sich die Organisationsform der über das ganze Stadtgebiet verteilten „Objekte” als nicht praktikabel. Führung, Kräfteausgleich und Dienstaufsicht waren nicht gewährleistet; die Frage der Unterbringung der Kräfte von Kleinobjekten war nicht zu lösen. Der ursprüngliche Gedanke „Jeder schützt seinen Arbeitsplatz” wurde daher aufgegeben, und an die Stelle der Objekte” trat die bewährte Struktur der Gruppen, Züge und Hundertschaften. Objektschutz-Hundertschaften wurden den örtlichen Polizeidirektionen unterstellt, die diese, den Erfordernissen entsprechend, einsetzten.

Besondere Ausbildung in Rechtskunde ...

Bei der Ausbildung wurde in verstärktem Maße Wert auf Dienst- und Rechtskunde gelegt. Mit besonderem Nachdruck wird die Einsicht gefördert, dass Recht und Rechtskenntnisse Grundlagen polizeilichen Handelns sind und nicht dazu dienen, dem Polizeibeamten die Arbeit zu erleichtern, sondern ihm im Interesse der Bürger Schranken setzen, die nicht überschritten werden dürfen.
Lange Zeit wurde der 14tägige Grundlehrgang als ausreichend erachtet, um die Reservisten danach einer Hundertschaft zuzuteilen. Die Erfahrung zeigte jedoch, dass die Grundausbildung zu kurz war, da die älteren Reservisten im Laufe der Zeit ihr Wissen vertieft und durch Einsätze Erfahrungen gesammelt hatten. Um den Ausbildungsstand der jungen Reservisten zu verbessern, wurde daher ein zweiwöchiger Grundwiederholungslehrgang eingefügt, ehe sie einer Hundertschaft zugewiesen werden. Ferner werden alle Reservisten im Verband ihrer Hundertschaft zur Auffrischung ihrer Kenntnisse zweimal im Jahr zu einwöchigen Wiederholungslehrgängen herangezogen.
Polizei-Reservisten versehen keinen Einzeldienst wie Beamte der Schutzpolizei; Objektschutz wird vielmehr in geschlossenen Einheiten versehen. Die Dienstaufsicht erfolgt durch die übergeordnete Polizeidienststelle. Treten Situationen ein, in denen sich Reservisten überfordert fühlen oder ihre Befugnisse nicht ausreichen, so müssen sie einen Funkstreifenwagen anfordern. Bei größeren Einsätzen liegt die Führung ohnehin in Händen von Schutzpolizeibeamten. Polizei-Reservisten sind also immer „angebunden”.
Ihre Ausbildung besteht jedoch nicht nur aus Theorie. Für den Objektschutz erforderliche Einsatzformen müssen geübt werden, um im Ernstfall Störer schnell und wirksam aus Objekten und Anlagen entfernen zu können. Posten- und Streifendienst sind darüber hinaus ebenso Gegenstand von Übungen wie die Durchsuchung eines Geländes. Der Umgang mit den zur Verfügung stehenden Waffen (Pistolen, Maschinenpistolen und Gewehre) wird besonders sorgfältig geübt. Eingehend werden die Reservisten durch Waffenunterricht und anschließendes Schulschießen mit ihren Waffen vertraut gemacht. Dank der gründlichen Ausbildung hat es in den 25 Jahren des Bestehens der FPR noch keinen einzigen Unfall gegeben. Geeignete Polizei-Reservisten können sich zu einer Sonderausbildung als Gruppen-, Zug- oder Hundertschaftsführer bewerben (Sammelbezeichnung „Unterführer”). In einem 14tägigen Lehrgang, der mit einer Prüfung abschließt, werden sie auf ihre jeweiligen Funktionen vorbereitet. Diese Unterführer nehmen dann zur Vertiefung ihres Wissens in regelmäßigen Abständen an speziellen Wiederholungslehrgängen teil, bei denen sie sich auch noch weiter qualifizieren können. Die erhöhte Verantwortung soll gut geeignete Reservisten nicht davon abhalten, sondern einen zusätzlichen Anreiz bieten, sich für Führungsaufgaben zu bewerben.
Die Einsatzfahrzeuge der FPR werden von Reservisten gesteuert. Berufskraftfahrer – insbesondere die Busfahrer der Berliner Verkehrsbetriebe – haben die Möglichkeit, nach entsprechender Überprüfung die Erlaubnis zum Führen von Polizeifahrzeugen zu erhalten. Ferner führt der polizeiärztliche Dienst in gewissen Abständen mehrtägige Lehrgänge in Erster Hilfe durch. Eine erfolgreich abgeschlossene Schlussübung wird den Freiwilligen bescheinigt. Wiederholungslehrgänge sorgen für die Auffrischung und Ergänzung der Kenntnisse.
Zwischen den Lehrgängen wird ein umfangreiches Fortbildungs- und Betreuungsprogramm angeboten, das in Abendveranstaltungen stattfindet. Dazu gehören:

  • Ehrenscheiben- und Preisschießen mit der Dienstpistole.
  • Einsatzbezogenes Schießen mit der Dienstpistole.
  • Dienstkunde.
  • Verhalten am Tatort.
  • Verhalten bei Bränden.
  • Unterweisung bei der Verkehrsregelungszentrale, bei der Funkbetriebszentrale und den Fernmeldezentralen örtlicher Direktionen.
  • Unterweisung beim Dezernat „Öffentlichkeitsarbeit” des Polizeipräsidiums über polizeiliche aktuelle Themen.
  • Besuch des Kriminalmuseums (Anmerkung: heutige PHS).
  • Erwerb des Deutschen Sportabzeichens und Teilnahme an diversen sportlichen Disziplinen in den Sporteinrichtungen der Polizei.
  • Einweisung in die Aufgaben und die Struktur der Polizeidirektionen.
  • einwöchige Internatslehrgänge für FPR-Unterführer in Zusammenarbeit mit der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit (Anmerkung: heutige Berliner Landeszentrale für politische Bildung).

Die Ausbildungsstätten für die FPR befinden sich in den Polizeiunterkünften. Dies erweist sich als vorteilhaft, weil die Reservisten den Polizeibeamten, die dort ihren Dienst versehen, „über die Schulter schauen” können. So erhalten sie einen besseren Einblick in den polizeilichen Alltag. Besonders die hohe personelle Belastung durch häufige Sondereinsätze der Polizei erweckte bei den Reservisten schon früh den Wunsch, ihre aktiven Kollegen stärker zu unterstützen, also nicht nur bei der Polizei ausgebildet zu werden, sondern auch mit ihr Dienst zu tun. Während dies zunächst aus politischen Rücksichten unterblieb, ist heute die Verwendung der Freiwilligen Polizei – Reserve im Polizeidienst gewährleistet. Die Freiwilligen tragen weder Polizeiuniform noch Dienstgradabzeichen. Nach mehreren Übergangslösungen ist es heute eine graue Uniform mit einem Ärmelschild mit dem Berliner Wappen und der Umschrift „Berlin-Freiwillige Polizei-Reserve”. Unterführertragen ihre Funktionsabzeichen auf den Schulterklappen. Jeder Polizei-Reservist bewahrt seine Uniform und Ausrüstung (aber keine Waffen) zu Hause auf; doch darf er sie nur während des Dienstes tragen. Auf dem Wege zum bzw. vom Dienst trägt er Zivil. Bei besonderen Anlässen kann von dieser Regelung abgewichen werden.

Hilfe bei Staatsbesuchen und gegen Borkenkäfer ...

Bei vielen Anlässen in den zurückliegenden Jahren hat die FPR wesentlich dazu beigetragen, der Schutzpolizei ihre Aufgabe zu erleichtern. So hat sie im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags diverse Aufgaben übernommen, zum Beispiel:

Auch in Notfällen konnte auf die FPR zurückgegriffen werden. Dies war der Fall:

  • beim Umzug der Staatsbibliothek 1972, als der gesamte, unersetzliche Bücherbestand durch sintflutartigen Regen vernichtet zu werden drohte und Zehntausende von Bänden, Dokumenten und Folianten ins Trockene gebracht wurden,
  • bei der Borkenkäfer-Sonderschicht im Frühjahr 1973 im Grunewald, als es nach schweren Sturmschäden zu einer bedrohlichen Schädlingsplage gekommen war und über 400 FPR – Männer im 14tägigen Einsatz das Unterholz lichteten, befallenes Geäst und Gestrüpp verbrannten.

Angesichts der ständigen Überbeanspruchung der Polizei, der dadurch wachsenden Zahl an Überstunden sowie der angestrebten Attraktivitätssteigerung des Dienstes in der FPR waren immer neue Überlegungen erforderlich: Es galt, die Schutzpolizei im gesetzlichen Rahmen des Ausbildungsdienstes der FPR noch wirkungsvoller zu unterstützen. Vor allem Objektschutzaufgaben, die eine erhebliche Zahl von Polizeibeamten banden, konnten von Polizei-Reservisten übernommen werden, Beamte dadurch für andere Aufgaben freigesetzt werden. Dabei mussten allerdings Zwangsläufigkeiten im Ausbildungsturnus der FPR berücksichtigt werden: Die Reservisten sollen nur zweimal im Jahr zur Ausbildung herangezogen werden. Dazu sind jedoch nur 36 Wochenstunden erforderlich. Eine Überbrückung erfolgt dadurch, dass während der Urlaubszeit und in Wochen mit Feiertagen keine Lehrgänge stattfinden. Ferner darf während der Heranziehung zur Dienstleistung im Polizeivollzugsdienst die Ausbildung nicht vernachlässigt werden, denn die Freiwilligen leisten in der Regel nur zweimal im Jahr Dienst. Diese Überlegungen führten dazu, dass die FPR in ausgesuchten Streifenbereichen zum mobilen Objektschutz herangezogen wurde. Gab es bis dahin grundsätzlich entweder nur Ausbildung oder Dienstleistung im Polizeivollzugsdienst im (bisher noch nicht eingetretenen) Alarmfall, wobei immer wieder Ausnahmen gemacht werden mussten, wurden nun die Ausnahmen zur Regel: die Heranziehung zur Dienstleistung während der Ausbildung.
Innensenator Heinrich Lummer<(CDU) erkannte, dass es notwendig war, die „Effektivität der FPR zu verbessern” Das hieß: die Möglichkeiten der FPR auszuschöpfen, wobei klar war, dass bei stärkerer Einbindung der FPR in schutzpolizeiliche Aufgaben die Trennlinie zur Polizei erhalten bleiben musste. Innensenator Lummer machte die FPR mobil. Zu ihrem 20. Geburtstag im September 1981 hatte er beklagt, dass die FPR zu einem „lebendem Denkmal erstarrt” sei. Ein Jahr später wurde die FPR erstmals im mobilen Objektschutz eingesetzt. Er besteht darin, bestimmte Gebäude und Anlagen, die keiner ständigen Überwachung bedürfen, zu Kontrollen, Aufklärung im Nahbereich und zur Kontaktaufnahme mit den Verantwortlichen anzusteuern. Während der Streifenfahrten stehen die Reservisten über Funk ständig mit ihrer Einsatzdienststelle in Verbindung. Bevor die Freiwilligen zu Streifenfahrten eingeteilt werden, haben sie in ihrer Freizeit an einer vorbereitenden Besprechung teilzunehmen.

FPR nicht mehr nur „Männersache“ ...

Die Dienstzeitregelung der FPR bezieht sich auf normale Zeiten. Im Alarmfall steht die FPR hingegen nach Anruf für die gesamte Dauer des Alarms voll zur Verfügung. Das angestrebte Ziel, Polizeikräfte dadurch für andere Aufgaben freizumachen und den Dienst bei der FPR attraktiver zu gestalten, ist erreicht worden. Seit Beginn der Objektschutzstreifen im Oktober 1982 sind bis Mitte 1987 durch 16 000 Reservisten über 500 000 Einsatzstunden geleistet worden. Auch der Dienst in der FPR ist heute – wie in vielen anderen Berufen auch – längst nicht mehr „Männersache” Seit dem 1. Juli 1985 werden aufgrund einer Vielzahl von Bewerbungen auch Frauen in die Freiwillige Polizei-Reserve aufgenommen. Etwa 200 Frauen haben bisher ihren ersten Grundausbildungslehrgang abgeschlossen. Ihre Integration verlief problemlos. Gemischte Lehrgänge erwiesen sich in vielerlei Hinsicht als vorteilhafter als reine Frauenlehrgänge:

  • Es gibt weder in der Ausbildung noch im Einsatz Unterschiede zwischen Männern und Frauen.
  • Die Frauen haben Anspruch auf Gleichbehandlung.
  • Die Konkurrenz zwischen den Geschlechtern verbessert die Leistungsbereitschaft.
  • Die Umgangsformen haben sich gehoben.
  • Anfängliche Vorbehalte der Männer sind leichter und schnell abzubauen.

Die zur Zeit ihrer Gründung ursprünglich angestrebte Sollstärke von 6000 Mann wurde nur in den Anfangsjahren einmal, nämlich 1964, fast erreicht. Die politische Entspannung in und um Berlin blieb verständlicherweise nicht ohne Rückwirkung auf die Mitgliedstärke der FPR. Krankheit, Alter, langjährige Dienstzeit oder starke berufliche Belastungen veranlassten eine Reihe von Freiwilligen zum Abschied. Dieser Trend ist seit 1981 gestoppt. Die Stärke der FPR hat sich bei 3000 stabilisiert. Derzeit gehören etwa 2800 Männer und 200 Frauen der FPR an. Seit ihrem Bestehen sind rund 15 000 Reservisten ausgebildet worden, die auch ihren Dienst ausübten. Die Freiwillige Polizei-Reserve ist als eine große Bürgerinitiative zu charakterisieren. Dies hob auch der Regierende Bürgermeister Eberhard Diepgen – selbst Polizei-Reservist seit seiner Studentenzeit – hervor, als er in seiner Festrede am 24. Oktober 1986 sagte: „Die Angehörigen der Freiwilligen Polizei-Reserve können am ehesten und vor allem am glaubwürdigsten in ihrem Freundes- und Bekanntenkreis und vor allem in der Öffentlichkeit oder auch an ihrem Arbeitsplatz dafür werben, dass es – und dies beziehe ich nicht nur auf die innere Sicherheit – nicht angeht, dass der Bürger vom Staat immer nur fordert. Unser Staat, unser Gemeinwesen ist eine Republik. Das kommt von “res publica” und heißt wörtlich übersetzt: “Öffentliche Sache”. Von daher gesehen ist der Staat und ist die innere Sicherheit auch eine öffentliche Sache aller und nicht nur eine Expertenangelegenheit einiger weniger. Hier ist die tätige Mitwirkung von allen notwendig. Auch wenn es nicht im unmittelbaren Einsatz ist, was es ja auch nicht sein kann, so ist Mitwirkung doch in der konkreten, in der moralischen, in der faktischen Unterstützung und Anerkennung der Polizei, wie auch von  anderen, die sich um öffentliche Sicherheit und Ordnung immer wieder bemühen müssen, möglich und wünschenswert. Dafür ist die Freiwillige Polizei-Reserve ein anschauliches und – ich wiederhole – vorbildliches Beispiel. Und ich würde mir wünschen, dass dieses Beispiel durch überzeugendes Auftreten und Werben nach außen noch deutlicher wird”.

Freiwillige auch in anderen Ländern ...

Die FPR ist in ihrer Entstehung, ihrem Werdegang und ihrer Verwendung in der Bundesrepublik einmalig. Dennoch gab und gibt es, auch im Ausland, ähnliche Einrichtungen. Abgesehen von den in Deutschland während der Wirren 1919 entstandenen Bürgerwehren, so in Hamburg die „Stadtwehr” und in Bremen die „Einwohnerwehr”, die heute nicht mehr existieren, gibt es in Baden-Württemberg seit 1963 den Freiwilligen Polizei-Dienst, der heute etwa 4 000 Mitglieder hat. Sie versehen Dienst als „Feierabend – Polizeivollzugsbeamte” und unterstützen die reguläre Polizei bei der Verkehrsregelung, der Unfallaufnahme und der Erstattung von Anzeigen, sie sind Beifahrer im Funkstreifenwagen und tragen – mit geänderten Abzeichen – die normale Polizeiuniform. Frauen werden nicht aufgenommen.
In Großbritannien gibt es auf Grund eines Gesetzes aus dem Jahre 1871 „Special Constables“. Das sind heute etwa 45 000 Männer und Frauen aus fast allen Berufen, die sich freiwillig bereit erklärt haben, im Bedarfsfall als Hilfspolizisten unentgeltlich tätig zu sein. Der Aufgabenbereich der „Special Constables” ist örtlich verschieden; in einigen Distrikten werden sie regelmäßig zum normalen Polizeidienst herangezogen, in anderen werden sie nur aus besonderen Anlässen – zum Beispiel bei öffentlichen Großveranstaltungen und Aufzügen – eingesetzt. Während ihres Dienstes haben sie die Rechte und Pflichten regulärer Polizeibeamter. In Amsterdam ist 1956 ein Polizei-Freiwilligenkorps geschaffen worden, das bei besonderen Anlässen die Gemeindepolizei der Stadt unterstützt. In New York bestand von 1918 bis 1937 eine „Police Reserve”, der Bürger der Stadt aus eigenem Entschluss angehörten und die – zeitlich beschränkt – alle polizeilichen Aufgaben wahrnahm. Heute wird dort eine „Auxiliary Police” unterhalten.

(Ende des Berichts)

Redaktioneller Nachtrag ...

Nach der deutschen Wiedervereinigung wurde der Aufgabenbereich auf ganz Berlin und um folgende Aufgaben erweitert:

  • Unterstützung im polizeilichen Streifendienst
  • Verkehrsüberwachung
  • Schulwegsicherung
  • Sicherung von öffentlichen Grün-, Erholungs- und Friedhofsanlagen
  • Kurierfahrten

1999 wird die Freiwillige Polizei-Reserve neu strukturiert und erhält den Namen “Freiwilliger Polizeidienst”. Der Freiwillige Polizeidienst hat die Aufgabe, die Polizei bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu unterstützen und zu entlasten.

Der Freiwillige Polizeidienst kann eingesetzt werden:

  • zur Sicherung und zum Schutz von Gebäuden und öffentlichen Anlagen
  • zur Überwachung des Straßenverkehrs
  • im polizeilichen Streifendienst
  • zum Streifendienst in Grün- und Erholungsanlagen, Wäldern und auf Friedhöfen
  • bei öffentlichen Veranstaltungen
  • als Kurier- und Transportdienst

Im Jahre 2002 wurde der Freiwillige Polizeidienst per Gesetz vom Berliner Senat aufgelöst, da er wegen der neuen politischen Verhältnisse im Zuge der Wiedervereinigung für nicht mehr erforderlich erachtet wurde. Kostengründe sollen auch zur Einstellung des “Freiwilligen Polizeidienstes” geführt haben.

FPR-Gesetz vom 25.05.1961 ...

Gesetz über die Freiwillige Polizei-Reserve (FPRG)

Vom 25. 5. 1961 (GVB1. S. 671),
geändert durch Gesetze vom 12. 12. 1962 (GVB1. S. 1285), IL 2. 1975 (GVB1. S. 685)

§1 Aufgabenbereich
Die Freiwillige Polizei-Reserve (FPR) hat die Aufgabe, die Schutzpolizei bei der Sicherung von Gebäuden und Anlagen (Objektschutz) im Rahmen des Polizeivollzugsdienstes zu entlasten.

§2 Heranziehung zur Dienstleistung im Polizeivollzugsdienst
Die Heranziehung zur Dienstleistung Im Polizeivollzugsdienst (§ 1) soll nur erfolgen, wenn die vorhandenen Polizeivollzugsbeamten für die der Schutzpolizei gestellten Aufgaben nicht ausreichen oder nicht ständig dafür eingesetzt werden können.

§3 Beteiligung des Abgeordnetenhauses
Der zuständige Ausschuss des Abgeordnetenhauses ist Ober alle wesentlichen Maßnahmen, die auf Grund dieses Gesetzes getroffen werden, rechtzeitig zu unterrichten. Er ist zu vorbereitenden Maßnahmen nach §2 zu hören.

§4 Bestellung
(1) – Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sich zur Übernahme der in §1 bezeichneten polizeilichen Aufgaben freiwillig bereit erklärt haben und mit der Übertragung bestimmter Befugnisse der Polizeibehörde nach §2 Abs. 3 des Polizeizuständigkeitsgesetzes einverstanden sind, können zu Angehörigen der FPR bestellt werden.
(2) – Die Bestellung erfolgt durch das nach §4 Abs. 1 Satz 1 des Polizeizuständigkeitsgesetzes zuständige Mitglied des Senats.
(3) – Die Befugnis zur Bestellung kann auf die Polizeibehörde übertragen werden.

§5 Rechtsstellung
(1) – Mit der Bestellung zum Angehörigen der FPR wird ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis besonderer Art zum Land Berlin begründet, auf das die §§ 18, 21, 22, 26, 27, 42, 43 Abs. 1, 164 und 177 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes entsprechende Anwendung linden, die §§ 42 und 177 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes. Jedoch nach Maßgabe der §§ 12 und 13 dieses Gesetzes.
(2) – Der Angehörige der FPR ist zur Dienstleistung Im Polizeivollzugsdienst verpflichtet, sofern und solange er zu Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes herangezogen wird.
(3) – Der Angehörige der FPR ist verpflichtet, einer Heranziehung zur Ausbildung Folge zu leisten. Die Heranziehung zu mehrtägiger Ausbildung erfolgt In der Regel einmal Jährlich.

§6 Unterkunft und Verpflegung, Bekleidung und Ausrüstung
(1) – Während der Heranziehung zur Dienstleistung im Polizeivollzugsdienst oder zur Ausbildung werden Unterkunft und Verpflegung unentgeltlich gewährt, sofern dies nach Art und Dauer der Heranziehung erforderlich ist
(2) – Der Angehörige der FPR kann für die Dauer der Heranziehung zur Dienstleistung im Polizeivollzugsdienst zum gemeinsamen Wohnen in einer Ihm zugewiesenen Unterkunft und zur Teilnahme an einer Gemeinschaftsverpflegung verpflichtet werden.
(3) – Der Angehörige der FPR erhält unentgeltlich die notwendige Bekleidung und Ausrüstung.

§7 Feststellung der Dienstfähigkeit
Der Angehörige der FPR ist verpflichtet, sich auf Verlangen der Polizeibehörde von einem von ihr zu bestimmenden Arzt auf seine Dienstfähigkeit für den Polizeivollzugsdienst in der FPR untersuchen zu lassen.

§8 Fortbestand des Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisses
(1) – Wird ein Angehöriger der FPR, der als Arbeitnehmer beruflich tätig ist. zur Dienstleistung im Polizeivollzugsdienst oder zur Ausbildung herangezogen, so hat Ihm der Arbeitgeber Freizeit ohne Einkommensminderung und ohne Anrechnung auf den tariflichen oder gesetzlichen Urlaub zu gewähren.
(2) – Der Angehörige der FPR hat den Arbeitgeber unverzüglich von der Heranziehung zu unterrichten. Die Benachrichtigungspflicht obliegt der Polizeibehörde, wenn der Angehörige der FPR den Arbeitgeber aus dienstlichen Gründen nicht benachrichtigen kann. Falls die Heranziehung nicht durch schriftlichen Bescheid erfolgt, hat die Polizeibehörde auf Verlangen des Angehörigen der FPR oder des Arbeitgebers eine Bescheinigung über die Heranziehung zu erteilen. Der Bescheid über die Heranziehung zur Ausbildung soll dem Angehörigen der FPR mindestens zwei Wochen vor Beginn der Ausbildung zugehen.
(3) – Dem Angehörigen der FPR dürfen aus der Heranziehung keine Nachteil« Im Arbeitsverhältnis erwachsen. Ihm darf weder wegen seiner Zugehörigkeit zur FPR noch wegen seiner Heranziehung zur Dienstleistung im Polizeivollzugsdienst oder zur Ausbildung gekündigt werden. Muss der Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Erfordernissen Arbeitnehmer entlassen, so dürfen die Zugehörigkeit zur FPR und die Heranziehung nicht zuungunsten des Angehörigen der FPR berücksichtigt werden.
(4) – Arbeitnehmer im Sinne des Absatzes 1 sind Arbeiter und Angestellte sowie zu Ihrer Berufsausbildung Beschäftigte.
(5) – Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 und des Absatzes 3 Satz 1 sind auf Beamte und Richter sinngemäß anzuwenden.

§9 Erstattungspflicht
Dem Arbeitgeber werden die von ihm dem Angehörigen der FPR für die Dauer der Heranziehung gewährten Leistungen sowie die Arbeitgeberanteile der Beitrage der Sozial- und Arbeitslosenversicherung erstattet. Bezüge, die Angehörigen des öffentlichen Dienstes fortgewahrt werden, sind nicht zu erstatten.

§10 Ersatzleistungen
Der Angehörige der FPR hat Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Auslagen, von Sachschäden und von Verdienstausfall, sofern die Auslagen, die Sachschaden oder der Verdienstausfall aus Anlass der Heranziehung zur Dienstleistung im Polizeivollzugsdienst oder zur Ausbildung entstanden sind. Der Anspruch auf Ersatz von Sachschäden ist ausgeschlossen, wenn dem Angehörigen der FPR bei der Entstehung des Schadens Vorsatz oder grob Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Anspruch auf Verdienstausfall besteht nicht, wenn die Voraussetzungen des §8 vorliegen.

§11 Freie Heilfürsorge
Der Angehörige der FPR erhält Im Falle der Heranziehung zur Dienstleistung im Polizeivollzugsdienst oder zur Ausbildung freie Heilfürsorge.

§12 Unfallschutz
Die ergänzende Unfallfürsorge (§177 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes) ist zu gewähren, wenn und soweit die Versorgung des Unfallverletzten und seiner Hinterbliebenen die einem nach der wirtschaftlichen Stellung vergleichbaren Landesbeamten bei gleichem Alter und Familienstand und regelmäßigem Verlauf der Dienstlaufbahn nach den Unfallfürsorgevorschriften des Landesbeamtengesetzes zustehende Versorgung nicht erreicht. Die wirtschaftliche Stellung ist nach dem durchschnittlichen Arbeitseinkommen des Unfallverletzten im Kalenderjahr vor dem Unfall zu beurteilen, neben der wirtschaftlichen Stellung ist auch die soziale Stellung des Unfallverletzten zu berücksichtigen, wenn dies für ihn günstiger ist.

§13 Haftungsbeschränkung
Verursacht ein Angehöriger der FPR dem Lande Berlin in Ausübung seines Dienstes einen Schaden, so ist er nun dann ersatzpflichtig, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und er nicht auf Weisung gehandelt hat. Bei Vorliegen grober Fahrlässigkeit kann von der Geltendmachung des Schadensersatzanspruches ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalles beim Eintritt des Schadens oder die besonderen persönlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen dies angezeigt erscheinen lassen.

§14 Beendigung der Zugehörigkeit zur FPR
Die Zugehörigkeit zur FPR endet außer durch Tod durch
1. Ablauf des Kalenderjahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet worden ist,
2. Entlassung aus der FPR,
3. Widerruf der Bestellung zum Angehörigen der FPR,
4. rechtskräftige Verurteilung, sofern dadurch nach §83 des Landesbeamtengesetzes das Beamtenverhältnis eines Beamten enden würde.

§15 Entlassung und Widerruf
(1) – Auf Antrag Ist die Entlassung aus der FPR auszusprechen. Der Antrag bedarf der Schriftform. Die Entlassung kann bis zu drei Monaten nach Eingang des Antrages hinausgeschoben werden.
(2) – Die Bestellung zum Angehörigen der FPR kann widerrufen werden, wenn der Angehörige der FPR gegen die sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten schuldhaft verstoßen hat oder aus anderen Gründen für den Polizeivollzugsdienst In der FPR ungeeignet ist. Der Betroffene ist vor der Entscheidung zu hören.
(3) – über die Entlassung aus der FPR und den Widerruf der Bestellung entscheidet die für die Bestellung zuständige Behörde.

§16 Ausbildung vor der Bestellung
Die Vorschriften der §§ 6 Abs. 1 und 3, 7, 8, 9, 10, 11, 12 und 13 finden auch auf Personen Anwendung, die vor der Bestellung zum Angehörigen der FPR an der Ausbildung für die FPR teilnehmen.

§17 Rechtsverordnungen
(1) – Der Senat wird ermächtigt, die zur Durchführung der §§ 8 bis 12 erforderlichen Rechtsverordnungen zu erlassen.
(2) – Durch Rechtsverordnung können insbesondere für den Ersatz notwendiger Auslagen und von Verdienstausfall Pauschal- und Höchstbeträge festgesetzt werden.

§18 (aufgehoben)

§19 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1960 in Kraft.

Quelle: PHSB – Archiv Nachdr. Bln. 782
Stand: 12.06.2014

Verord. zur Übertragung bestimmter Befugnisse ...

Verordnung zur Übertragung bestimmter Befugnisse der Polizeibehörde auf die Angehörigen der Freiwilligen Polizei-Reserve (FPRVO)

Vom 10. Februar 1976 (GVBl. S. 339)

Auf Grund des 5 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG Bln) vom 11. Februar 1975 (GVBl. S. 688) wird verordnet:

§1 Den Angehörigen der Freiwilligen Polizei-Reserve, die gemäß § 4 des Gesetzes über die Freiwillige Polizei-Reserve (FPRG) vom 25. Mal 1961 (GVBl. S. 671), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Februar 1975 (GVBl. S. 688), bestellt sind, werden die nachstehenden polizeilichen Befugnisse übertragen, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 des Gesetzes über die Freiwillige Polizei-Reserve (Objektschutz) erforderlich sind:
1.

Auf Grund des Allgemeinen Sicherhelts- und Ordnungsgesetzes (ASOG Bin) vom 11. Februar 1975 (GVBl. S. 688):
a) § 14, Allgemeine Befugnisse,
b) § 15, Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen,
c) § 18, Gewahrsam,
d) § 19, Richterliche Entscheidung,
e) § 20, Behandlung festgehaltener Personen,
f) § 21, Dauer der Freiheitsentziehung,
g) § 22, Durchsuchung von Personen,
h) § 23, Durchsuchung von Sachen,
i) § 24, Betreten und Durchsuchung von Wohnungen,
k) § 25, Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen,
j) § 26, Sicherstellung,
m) § 27, Verwahrung,
n) § 29, Abs. 1, Herausgabe sichergestellter Sachen.

Bei Wahrnehmung der übertragenen Befugnisse finden die §§ 8 bis 13 des ASOG Bln Anwendung:

2. – Auf Grund des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG) vom 27. April 1953 (BGBl. I S. 157 / GVBl. S. 361), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469/ GVBl. S. 874):
a) §§ 6, 9 Abs. 1 Buchst, c) und Abs. 2, zulässige Zwangsmittel,
b) §§ 12 und 15, Ausübung des unmittelbaren Zwanges;

3.

Auf Grund der Strafprozessordnung (StPO):
§ 127 Abs. 1, vorläufige Festnahme.

§2 Die polizeilichen Befugnisse nach § 1 sind nur für die Zeit übertragen, In der die Angehörigen der Freiwilligen Polizei-Reserve zur Dienstleistung im Polizeivollzugsdienst nach § 1 des Gesetzes über die Freiwillige Polizei-Reserve herangezogen werden.

§3 Diese Verordnung tritt am 1. März 1976 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Übertragung bestimmter Befugnisse der Polizeibehörde auf die Angehörigen der Freiwilligen Polizei-Reserve (FPRVO) vom 6. Juli 1971 (GVBl. S. 1162) außer Kraft.

Quelle: PHSB – Archiv
Stand: 12.06.2014

Das FPR-Ehrenzeichen ...

Die Anweisung des Senats von Berlin über die Einführung eines Ehrenzeichens für die Freiwillige Polizei-Reserve (FPR-Ehrenzeichen) vom 4. Dezember 1984

1 – Bezeichnung

Zur Anerkennung von Verdiensten um die Freiwillige Polizei-Reserve des Landes Berlin wird ein „FPR-Ehrenzeichen” gestiftet.

2 – Personenkreis

(1) Das FPR-Ehrenzeichen wird in drei Stufen verliehen:

Stufe 1: Silbernes FPR-Ehrenzeichen,
Stufe 2: Goldenes FPR-Ehrenzeichen,
Sonderstufe des FPR-Ehrenzeichens.

(2) Mit der Silbernen FPR-Ehrenzeichen können Angehörige der Freiwilligen Polizei-Reserve unabhängig von der Dauer ihrer Zugehörigkeit ausgezeichnet werden, wenn sie sich im Rahmen der von ihnen übernommenen Aufgaben verdient gemacht haben.

(3) Mit dem Goldenen FPR-Ehrenzeichen können Angehörige der Freiwilligen Polizei-Reserve unabhängig von der Dauer ihrer Zugehörigkeit ausgezeichnet werden, wenn sie sich in besonderem Maße um die Freiwillige Polizei-Reserve verdient gemacht haben.

(4) Mit der Sonderstufe des FPR-Ehrenzeichens kann jedermann ausgezeichnet werden, der sich in besonderem Maße um die Freiwillige Polizei-Reserve verdient gemacht hat, ohne Angehöriger der Freiwilligen Polizei-Reserve zu sein.

3 – Form

(1) Das FPR-Ehrenzeichen der Stufen 1 und 2 besteht aus einem 45 x 45 mm großen, rot emaillierten, weiß gefassten Kreuz mit geschwungenen, dreispitzigen Kanten in der Art eines verbreiterten Pisaner Kreuzes, dem ein weiß emaillierter Rundschild mit farbigem Polizeistern und Landeswappen aufgelegt ist. Aus den vier Einbuchtungen des Kreuzes und den Winkeln der Kanten wächst ein silberfarbenes (Stufe 1) bzw. goldfarbenes (Stufe 2) stilisiertes Blattornament hervor. Die Rückseite des Kreuzes trägt in erhabener Schrift die Worte: „Für Verdienste um die Freiwillige Polizei-Reserve des Landes Berlin”. Das Band ist weiß-rot mit silber- bzw. goldfarbener Einfassung.

(2) Das FPR-Ehrenzeichen der Sonderstufe besteht aus einem 45 x 45 mm großen, rot emaillierten, goldfarben gefassten Steckkreuz mit konkaven Armen in der Art des Leopoldkreuzes, dem ein weiß emaillierter Rundschild mit farbigem Polizeistern und Landeswappen aufgelegt ist. Aus den Winkeln der Kreuzarme wächst je ein goldfarbenes Eichenblatt hervor. Die Rückseite des Kreuzes trägt in erhabener Schrift die Worte: „Für Verdienste um die Freiwillige Polizei-Reserve des Landes Berlin”. Alle goldfarbenen Teile des Kreuzes sind vergoldet.

(3) Im übrigen sind für die Gestaltung des FPR-Ehrenzeichens die als Anlage beigefügten Muster maßgebend.

4 – Trageweise

Das FPR-Ehrenzeichen darf im Original bei feierlichen Anlässen getragen werden. Die kleine Ordensschnalle kann an der Dienstbekleidung im Ausbildungsdienst sowie bei Einsätzen getragen werden. Die Anstecknadel ist nur zum Tragen an der Zivilkleidung bestimmt.

5 – Besitznachweis; Ersatz verloren gegangener Ehrenzeichen

(1) Über die Verleihung erhält der Empfänger eine vom Senator für Inneres unterzeichnete Urkunde.

(2) Das FPR-Ehrenzeichen geht in das Eigentum des Empfängers über.

(3) verloren gegangene FPR-Ehrenzeichen werden nicht ersetzt; sie können als Ersatzstücke auf eigene Kosten beschafft werden. Interessenten müssen Sammlerstücke auf eigene Kosten im freien Handel erwerben.

6 – Verleihende und aushändigende Stelle

Die Ehrenzeichen werden vom Senator für Inneres verliehen und ausgehändigt.

7 – Richtlinien

Die Richtlinien zur Ausführung dieser Allgemeinen Anweisung erlässt der Senator für Inneres.

8 – Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschriften treten am 4. Dezember 1984 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 3. Dezember 1994 außer Kraft.

Richtlinien zur Ausführung der Allgemeinen Anweisung über die Einführung eines Ehrenzeichens für die Freiwillige Polizei-Reserve (FPR-Ehrenzeichen) vom 25. April 1985

Auf Grund des § 6 Abs. 2 Buchstabe b  AZG wird bestimmt:

1 – Das Ehrenzeichen nach der Allgemeinen Anweisung über die Einführung eines FPR-Ehrenzeichens vom 4. Dezember 1984 (ABl. S. 158) wird grundsätzlich auf Antrag verliehen.

Die Entscheidung, ob das Ehrenzeichen verliehen wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen der verleihenden Stelle. Diese prüft auch, ob Umstände in der Person des Vorgeschlagenen der Auszeichnung mit dem Ehrenzeichen entgegenstehen.

Bei Vorstrafen ist neben ihrer Art und Höhe die Gesamtpersönlichkeit des Vorgeschlagenen zu würdigen.

2 – Das FPR-Ehrenzeichen wird erstmalig im Jahre 1986 aus Anlass des 25. Jahrestages der Gründung der Freiwilligen Polizei-Reserve, ab 1987 grundsätzlich zweimal im Jahr verliehen.

3 – Antragsberechtigt ist der Polizeipräsident in Berlin. Antrag und Verleihung des Ehrenzeichens der Stufen 1 und 2 kann nur für bei Antragstellung aktive Angehörige der Freiwilligen Polizei-Reserve gestellt werden.

4 – Anträge sind mit vorbereiteter Verleihungsurkunde gesammelt jeweils zum 1. Februar und 1. September eines jeden Jahres an den Senator für Inneres, Abteilung III, Fehrbelliner Platz 2, 1000 Berlin 31, zu richten.

5 – Die Anträge müssen die Stufe des beantragten Ehrenzeichens und folgende Angaben enthalten:

a) Ausführliche Begründung, worin die (besonderen) Verdienste des Vorgeschlagenen liegen,

b) Art und Höhe bekannter Vorstrafen.

Verdient macht sich ein Angehöriger der Freiwilligen Polizei-Reserve insbesondere durch dauerhafte Übernahme und vorbildliche Ausübung besonderer Funktionen (z. B. Unterführer, Zugführer, Hundertschaftsführer).

Besondere Verdienste werden in der Regel anzunehmen sein, wenn ein Angehöriger der Freiwilligen Polizei-Reserve seine dienstlichen Pflichten unter bewusstem Einsatz seines Lebens oder unter besonders schwierigen Umständen erfüllt hat und damit einen besonderen Beweis von Mut und Opferbereitschaft für das Gemeinwohl erbracht hat.

Besondere Verdienste im Sinne der Sonderstufe des Ehrenzeichens können sowohl theoretischer als auch praktischer Natur sein. Für die Verleihung kommen insbesondere Personen in Betracht, die durch ihre Bemühungen zum Ansehen, zum Bestehen und zum Erhalt der Freiwilligen Polizei-Reserve beitragen.

Vollzugsbeamten können für Leistungen, die sie in dienstlicher Eigenschaft erbracht werden, wenn sie sich damit in überragender Weise um die FPR verdienst gemacht haben.

6 – Das Ehrenzeichen kann auf Grund eigener Sachverhaltsermittlungen des Senators für Inneres verliehen werden.

7 – Die Verleihungsurkunden tragen außer dem Berlinwappen das große Landessiegel und haben unter Angabe von Ort und Datum der Verleihung sowie der Unterschrift des Senators für Inneres folgenden Wortlaut:

a) „In Würdigung der (besonders) verdienstvollen Tätigkeit in der Freiwilligen Polizei-Reserve verleihe ich  … das FPR-Ehrenzeichen am Bande in Silber (Gold).” oder

b) „In Würdigung der besonderen Verdienste um die Freiwillige Polizei-Reserve verleihe ich … das FPR-Ehrenzeichen der Sonderstufe.”

8 – Das Ehrenzeichen darf im Original nur bei feierlichen Anlässen getragen werden; dazu gehören insbesondere der Tag der Verleihung und Staatsempfänge.

Das Original des Ehrenzeichens, die kleine Ordensschnalle (an Dienstkleidung im Dienst) und die Anstecknadel (an der Zivilkleidung) werden auf der linken oberen Brusthälfte getragen. Die Anstecknadel ist nur an angemessener Zivilkleidung (Anzug, Kostüm) zu tragen. Die Erlasse über das Tragen von Orden, Ehrenzeichen und Sportabzeichen an der Dienstkleidung der Polizei und der Berliner Feuerwehr sowie sonstige Trageregelungen für Vollzugsbeamte bleiben hiervon unberührt.

9 – Auszeichnungen mit dem Ehrenzeichen der Sonderstufe sind im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen.

10 – Diese Richtlinien treten mit Ablauf des 3. Dezember 1994 außer Kraft.

FPR-Bildergalerie ...

Bilder zur Freiwilligen Polizei-Reserve

Über den Autor ...

(Paul Süß)

Geboren 1921 in Berlin. Von 1940 bis zum Kriegsende Soldat. Anschließend Hilfspolizist in Flensburg und Kumpel im Ruhr-Bergbau. Seit Mitte 1946 in der Berliner Schutzpolizei, mehrjährige Tätigkeit auf Revieren, Reviervorsteher. 1961 als Polizeihauptkommissar beim Kommando der Schutzpolizei mit der Vorbereitung der Aufstellung der FPR betraut. Von 1961 bis 1970 erster FPR-Chef. 1971 bis 1974 Abteilungsleiter der Schutzpolizei in der Polizeischule, von 1974 bis zur Pensionierung im Jahr 1981 erneut Chef der FPR. Am 27. Oktober 1987 verstarb der Autor.

Copyright ...

Die Schriftenreihe Berliner Forum wird herausgegeben vom Presse- und Informationsamt des Landes Berlin. Die Hefte erscheinen in zwangloser Folge. Grafische Gestaltung nach dem Berlin – Layout. Redaktion: Götz von Coburg.
Fotos: Landesbildstelle Berlin (S. 11,14, 28,38), Senatsverwaltung für Inneres (S.1, 12, 13, 15, 16, 25, 26, 39 und 42).
Gedruckt bei Kupijai & Prochnow, D-1000 Berlin 61, Bestell- und Abholadresse: Informationszentrum Berlin, Hardenbergstraße 20, D-1000 Berlin 12.
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Printed in Germany.

„Forum”-Hefte dürfen nicht gegen Entgelt weitergegeben werden.

FPR-Gesetz vom 23.06.1992 ...

Gesetze über die Freiwillige Polizei-Reserve (FPRG) vom 23. 06. 1992

Gesetze
über die Freiwillige Polizei-Reserve (FPRG)

Vom 23. Juni 1992

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§1 Aufgabenbereich
(1) – Die Freiwillige Polizei-Reserve (FPR) hat die Aufgabe, die Polizei bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu entlasten.
(2) – Die FPR kann herangezogen werden
1. zur Sicherung und zum Schutz von Gebäuden und Anlagen,
2. zur Unterstützung im Rahmen der Überwachung des Straßenverkehrs,
3. zur Unterstützung des polizeilichen Streifendienstes und zum Streifendienst in Grün- und Erholungsanlagen, Wäldern und auf Friedhöfen,
4. zur Unterstützung bei öffentlichen Veranstaltungen,
5. zur Unterstützung bei Kurier- und Transportdiensten.

§2 Heranziehung zur Dienstleistung
Die Heranziehung zur Dienstleistung durch den Polizeipräsidenten in Berlin soll nur erfolgen, wenn die vorhandenen Polizeidienstkräfte für die ihnen gestellten Aufgaben nicht ausreichen oder nicht ständig dafür eingesetzt werden können.

§3 Übertragung von Befugnissen
Polizeiliche Befugnisse können den Angehörigen der FPR durch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 3 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes nur übertragen werden, soweit dies zur Erfüllung der in § 1 bezeichneten Aufgaben erforderlich ist.

§4 Bestellung
(1) – Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und sich zur Übernahme der in § 1 bezeichneten polizeilichen Aufgaben freiwillig bereit erklären, können zu Angehörigen der FPR bestellt werden.
(2) – Die Bestellung erfolgt durch die Senatsverwaltung für Inneres. Die Befugnis zur Bestellung kann auf den Polizeipräsidenten in Berlin übertragen werden.

§5 Rechtsstellung
(1) – Mit der Bestellung zum Angehörigen der FPR wird ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis besonderer Art zum Land Berlin begründet, auf das die §§ 18, 21, 22, 26, 27, 41, 42, 103 und 110 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes entsprechende Anwendung finden, die §§ 41 und 110 Abs. 2 jedoch nach Maßgabe der §§ 12 und 13 dieses Gesetzes.
(2) – Der Angehörige der FPR ist zur Dienstleistung verpflichtet, sofern und solange er zu Aufgaben der FPR herangezogen wird. Auf Grund freiwilliger Meldung kann er zu zusätzlichen Dienstleistungen in seiner arbeitsfreien Zeit herangezogen werden.
(3) – Der Angehörige der FPR ist verpflichtet, einer Heranziehung zur Aus- und Fortbildung Folge zu leisten. Die Heranziehung zu mehrtägiger Ausbildung erfolgt in der Regel zweimal jährlich.

§6 Unterkunft und Verpflegung, Bekleidung und Ausrüstung
(1) – Während der Heranziehung zur Dienstleistung oder zur Aus- und Fortbildung werden Unterkunft und Verpflegung unentgeltlich gewährt, sofern dies nach Art und Dauer der Heranziehung erforderlich ist. Anstelle der Verpflegung kann ein finanzieller Ausgleich gewährt werden.
(2) – Der Angehörige der FPR erhält unentgeltlich die notwendige Bekleidung und Ausrüstung.

§7 Feststellung der Dienstfähigkeit
Der Angehörige der FPR ist verpflichtet, sich auf Verlangen des Polizeipräsidenten in Berlin von einem von diesem zu bestimmenden Arzt auf seine Dienstfähigkeit für den Dienst in der FPR untersuchen zu lassen.

§8 Fortbestand des Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisses
(1) – Soll ein als Arbeitnehmer Beschäftigter zur Dienstleistung oder zur Aus- und Fortbildung herangezogen werden, so hat der Polizeipräsident in Berlin den Arbeitgeber unverzüglich von der beabsichtigten Heranziehung des Arbeitnehmers zu unterrichten. Unabhängig davon ist auch der Arbeitnehmer zur Unterrichtung verpflichtet. Der Bescheid über die Heranziehung soll dem Angehörigen der FPR mindestens zwei Wochen vor der Heranziehung zugehen.
(2) – Wird ein Angehöriger der FPR zur Dienstleistung oder zur Aus- und Fortbildung herangezogen, so hat ihn der Arbeitgeber ohne Einkommensminderung und ohne Anrechnung auf den tariflichen oder gesetzlichen Urlaub freizustellen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann von der Heranziehung des Angehörigen der FPR aus begründetem Anlaß bis zu einem Zeitraum von sechs Monaten abgesehen werden. Der Angehörige der FPR soll mindestens die Hälfte seiner jährlichen Dienstleistung in seiner arbeitsfreien Zeit erbringen.
(3) – Dem Angehörigen der FPR dürfen aus der Heranziehung keine Nachteile im Arbeitsverhältnis erwachsen. Ihm darf weder wegen seiner Zugehörigkeit zur FPR noch wegen seiner Heranziehung zur Dienstleistung oder zur Aus- und Fortbildung gekündigt werden. Muß der Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Erfordernissen Arbeitnehmer entlassen, so dürfen die Zugehörigkeit zur FPR und die Heranziehung nicht zuungunsten des Angehörigen der FPR berücksichtigt werden.
(4) – Arbeitnehmer im Sinne des Absatzes 1 sind Arbeiter und Angestellte sowie zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte.
(5) – Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 und des Absatzes 3 Satz 1 sind auf Beamte und Richter sinngemäß anzuwenden.

§9 Erstattungspflicht
Dem Arbeitgeber werden die von ihm dem Angehörigen der FPR für die Dauer der Heranziehung gewährten Leistungen sowie die Arbeitgeberanteile der Beiträge zur Sozial- und Arbeitslosenversicherung erstattet. Bezüge, die Angehörigen des öffentlichen Dienstes fortgewährt werden, sind nicht zu erstatten.

§10 Ersatzleistungen
(1) – Der Angehörige der FPR hat Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Auslagen, von Sachschäden und von Verdienstausfall, sofern die Auslagen, die Sachschäden oder der Verdienstausfall aus Anlaß der Heranziehung zur Dienstleistung oder zur Aus-und Fortbildung entstanden sind. Der Anspruch auf Ersatz von Sachschäden ist ausgeschlossen, wenn dem Angehörigen der FPR bei der Entstehung des Schadens Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Der Anspruch auf Verdienstausfall besteht nicht, wenn die Voraussetzungen des § 8 vorliegen.
(2) – Dem Angehörigen der FPR wird bei einer Heranziehung innerhalb arbeitsfreier Zeiten auf Antrag eine Entschädigung für den Zeitaufwand gewährt.

§11 Freie Heilfürsorge
Der Angehörige der FPR erhält im Falle der Heranziehung zur Dienstleistung oder zur Aus- und Fortbildung freie Heilfürsorge.

§12 Unfallschutz
Die ergänzende Unfallfürsorge (§ 110 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes) ist zu gewähren, wenn und soweit die Versorgung des Unfallverletzten und seiner Hinterbliebenen die einem nach der wirtschaftlichen Stellung vergleichbaren Beamten bei gleichem Alter und Familienstand und regelmäßigem Verlauf der Dienstlaufbahn nach den Unfallfürsorgevorschriften des Landesbeamtengesetzes zustehende Versorgung nicht erreicht. Die wirtschaftliche Stellung ist nach dem durchschnittlichen Arbeitseinkommen des Unfallverletzten im Kalenderjahr vor dem Unfall zu beurteilen; neben der wirtschaftlichen Stellung ist auch die soziale Stellung des Unfallverletzten zu berücksichtigen, wenn dies für ihn günstiger ist.

§13 Haftungsbeschränkung
Verursacht ein Angehöriger der FPR dem Land Berlin in Ausübung seines Dienstes einen Schaden, so ist er nur dann ersatzpflichtig, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und er nicht auf Weisung gehandelt hat. Bei Vorliegen grober Fahrlässigkeit kann von der Geltendmachung des Schadensersatzanspruches ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalles beim Eintritt des Schadens oder die besonderen persönlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen dies angezeigt erscheinen lassen.

§14 Beendigung der Zugehörigkeit zur FPR
Die Zugehörigkeit zur FPR endet außer durch Tod durch
1. Ablauf des Kalenderjahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet worden ist,
2. Entlassung aus der FPR,
3. Widerruf der Bestellung zum Angehörigen der FPR,
4. rechtskräftige Verurteilung, sofern dadurch nach § 83 des Landesbeamtengesetzes das Beamtenverhältnis eines Beamten enden würde.

§15 Entlassung und Widerruf
(1) – Auf Antrag ist die Entlassung aus der FPR auszusprechen. Der Antrag bedarf der Schriftform. Die Entlassung kann bis zu drei Monate nach Eingang des Antrages hinausgeschoben werden.
(2) – Die Bestellung zum Angehörigen der FPR kann widerrufen werden, wenn der Angehörige der FPR gegen die sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten schuldhaft verstoßen hat oder aus anderen Gründen für den Dienst in der FPR ungeeignet ist. Der Betroffene ist vor der Entscheidung zu hören.
(3) – Über die Entlassung aus der FPR und den Widerruf der Bestellung entscheidet die für die Bestellung zuständige Behörde.

§16 Ausbildung vor der Bestellung
Die Vorschriften der §§ 6 bis 13 finden auch auf Personen Anwendung, die vor der Bestellung zum Angehörigen der FPR an der Ausbildung für die FPR teilnehmen

§17 Rechtsverordnungen zur Durchführung der §§ 8 bis 12
(1) – Der Senat wird ermächtigt, die zur Durchführung der §§ 8 bis 12 erforderlichen Rechtsverordnungen zu erlassen.
(2) – Durch Rechtsverordnung können insbesondere für den Ersatz notwendiger Auslagen, von Verdienstausfall und als Entschädigung für den Zeitaufwand für innerhalb arbeitsfreier Zeiten erbrachte Dienstleistungen Pauschal- und Höchstbeträge festgesetzt werden.

§18 Übergangsregelung
Bis zum 31. Dezember 1995 gilt §8 Abs. 2 Satz 3 in folgender Fassung:
– Die FPR erbringt die Hälfte ihrer jährlichen Dienstleistung innerhalb arbeitsfreier Zeiten.

§19 Inkrafttreten
(1) – Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) – Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Freiwillige Polizei-Reserve (FPRG) in der Fassung vom 12. Dezember 1962 (GVBI. S. 1285), geändert durch Gesetz vom 11. Februar 1975 (GVBI. S. 688), außer Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister Eberhard Diepgen
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Quelle:
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin · Herausgeber: Senatsverwaltung für Justiz
48. Jahrgang Nr. 28 Berlin, den 27. Juni 1992

FPD-Gesetz vom 11.05.1999 ...

Gesetz über den Freiwilligen Polizeidienst (FPG) vom 11. Mai 1999

Gesetz
über den Freiwilligen Polizeidienst (FPG)

Vom 11. Mai 1999

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§1 Aufgabenbereich
(1) – Der Freiwillige Polizeidienst hat die Aufgabe, die Polizei bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu unterstützen und zu entlasten.
(2) – Der Freiwillige Polizeidienst kann eingesetzt werden
1. zur Sicherung und zum Schutz von Gebäuden und öffentlichen Anlagen,
2. zur Überwachung des Straßenverkehrs,
3. zum polizeilichen Streifendienst,
4. zum Streifendienst in Grün- und Erholungsanlagen, Wäldern und auf Friedhöfen,
5. bei öffentlichen Veranstaltungen,
6. als Kurier- und Transportdienst.

§2 Einrichtung und Heranziehung
(1) – Der Freiwillige Polizeidienst wird beim Polizeipräsidenten in Berlin eingerichtet. Die Heranziehung zur Dienstleistung sowie zur Aus- und Fortbildung erfolgt durch die örtlichen Direktionen oder die Landespolizeischule.
(2) – Die Heranziehung zur Dienstleistung erfolgt innerhalb arbeitsfreier Zeiten nach vorheriger freiwilliger Meldung.
(3) – Die Heranziehung zur Ausbildung erfolgt in einem zweiwöchigen Grundlehrgang. Die Fortbildung findet in der Regel einmal jährlich in einem einwöchigen Lehrgang statt.

§3 Übertragung von Befugnissen
Polizeiliche Befugnisse können den Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes durch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 3 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes nur übertragen werden, soweit dies zur Erfüllung der in § 1 bezeichneten Aufgaben erforderlich ist.

§4 Anforderungen
(1) – In den Freiwilligen Polizeidienst können Personen aufgenommen werden, die
1. das 18., aber noch nicht das 45. Lebensjahr vollendet haben, sowie Polizeivollzugsbeamte im Ruhestand bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres,
2. Zuverlässigkeit und Verantwortungsbereitschaft erkennen lassen,
3. den Anforderungen des Außendienstes gesundheitlich gewachsen sind,
4. eine abgeschlossene Schul- oder Berufsausbildung nachweisen können,
5. nach ihrer Gesamtpersönlichkeit geeignet erscheinen, die in § 1 genannten Aufgaben zu erfüllen.
(2) – Eine Aufnahme in den Freiwilligen Polizeidienst ist nicht zulässig, wenn
1. begründete Zweifel daran bestehen, dass der Bewerber auf dem Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung von
Berlin steht,
2. der Bewerber Beziehungen zu Organisationen unterhält, die von ihren Anhängern unbedingten Gehorsam verlangen und deshalb den Betroffenen in Konflikt mit seiner Verschwiegenheitspflicht bringen können,
3. der Bewerber innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer versuchten oder vollendeten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist, sofern dadurch nach § 83 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 20. Februar 1979 (GVBl. S. 368), das zuletzt durch Artikel V des Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (GVBl. S. 686) geändert worden ist, das Beamtenverhältnis eines Beamten geendet hätte,
4. sonstige Erkenntnisse vorliegen, auf Grund derer im Hinblick auf die Aufgabe des Freiwilligen Polizeidienstes Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Bewerbers bestehen.

§5 Rechtsstellung und Pflichten
(1) – Mit der Aufnahme in den Freiwilligen Polizeidienst wird ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis besonderer Art zum Land Berlin begründet. Für die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes finden die §§ 18 (Pflichten gegenüber der Allgemeinheit), 21 (Befolgung dienstlicher Anordnungen), 22 (Verantwortlichkeit), 26 (Amtsverschwiegenheit), 27 (Aussagegenehmigung), 41 (Haftung), 42 (Fürsorge und Schutz), 103 (Pflichten der Polizeivollzugsbeamten) und 110 Abs. 2 (Unfallfürsorge) des Landesbeamtengesetzes entsprechende Anwendung.
(2) – Die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes sind verpflichtet,
1. der Heranziehung zur Dienstleistung oder zur Aus- und Fortbildung Folge zu leisten,
2. die Anordnung der Beamten des Polizeivollzugsdienstes zu befolgen,
3. die ihnen anvertraute Dienstkleidung und Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen.

§6 Ersatzleistungen und Entschädigung
(1) – Angehörige des Freiwilligen Polizeidienstes erhalten auf Antrag Ersatz für
1. Sachschäden, die sie erlitten haben, soweit sie nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben,
2. Verdienstausfall bei Einkünften aus einer selbständigen Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes während einer Heranziehung zur Aus- und Fortbildung.
(2) Bei einer Heranziehung nach vorheriger freiwilliger Meldung zur Dienstleistung innerhalb arbeitsfreier Zeiten erhält der Angehörige des Freiwilligen Polizeidienstes auf Antrag eine Entschädigung für den Zeitaufwand. Das Gleiche gilt für die Wahrnehmung dienstlicher Verpflichtungen, die aus Anlass einer Heranziehung zur Dienstleistung entstehen oder entstanden sind.

§7 Freistellung und Erstattungspflicht bei Arbeitnehmern im Rahmen der Aus- und Fortbildung
(1) – Soll ein als Arbeitnehmer Beschäftigter zur Aus- und Fortbildung herangezogen werden, so hat der Polizeipräsident in Berlin den Arbeitgeber unverzüglich von der beabsichtigten Heranziehung des Arbeitnehmers zu unterrichten. Unabhängig davon ist auch der Arbeitnehmer zur Unterrichtung verpflichtet. Der Bescheid über die Heranziehung soll dem Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes mindestens zwei Wochen vor der Heranziehung zugehen.
(2) – Wird ein Angehöriger des Freiwilligen Polizeidienstes zur Aus- und Fortbildung herangezogen, hat der Arbeitgeber ihn ohne Einkommensminderung und ohne Anrechnung auf den tariflichen oder gesetzlichen Urlaub freizustellen.
(3) – Dem Arbeitgeber werden die von ihm den Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes für die Dauer der Aus- und Fortbildung gewährten Leistungen sowie die Arbeitgeberanteile der Beiträge zur Sozial- und Arbeitslosenversicherung erstattet. Bezüge, die Angehörigen des öffentlichen Dienstes des Landes Berlin oder einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts fortgewährt werden, sind nicht zu erstatten.

§8 Bekleidung und Ausrüstung
Die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes erhalten unentgeltlich die notwendige Dienstkleidung und Ausrüstung.

§9 Freie Heilfürsorge
Die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes erhalten im Falle der Dienstleistung oder der Aus- und Fortbildung freie Heilfürsorge.

§10 Unfallfürsorge
Die ergänzende Unfallfürsorge bestimmt sich, abgesehen von der Sachschadensersatzregelung, nach § 68 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322) und ist zu gewähren, wenn und soweit die Versorgung des Unfallverletzten und seiner Hinterbliebenen die einem nach der wirtschaftlichen Stellung vergleichbaren Landesbeamten bei gleichem Alter und Familienstand und regelmäßigem Verlauf der Dienstlaufbahn nach den Unfallfürsorgevorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes zustehende Versorgung nicht erreicht. Die wirtschaftliche Stellung ist nach dem durchschnittlichen Arbeitseinkommen des Unfallverletzten im Kalenderjahr vor dem Unfall zu beurteilen; neben der wirtschaftlichen Stellung ist auch die soziale Stellung des Unfallverletzten zu berücksichtigen, wenn dies für ihn günstiger ist.

§11 Haftungsbeschränkung
Verursacht ein Angehöriger des Freiwilligen Polizeidienstes dem Land Berlin einen Schaden, so ist er nur dann ersatzpflichtig, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt; die Ersatzpflicht besteht nicht, soweit er auf Weisung gehandelt hat. Bei Vorliegen grober Fahrlässigkeit kann von der Geltend-machung des Schadensersatzanspruchs ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls beim Eintritt des Schadens oder die besonderen persönlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen dies angezeigt erscheinen lassen.

§12 Beendigung der Zugehörigkeit
Die Zugehörigkeit zum Freiwilligen Polizeidienst endet außer durch Tod
1. mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet worden ist,
2. durch Entlassung aus dem Freiwilligen Polizeidienst,
3. durch Widerruf der Aufnahme in den Freiwilligen Polizeidienst,
4. durch rechtskräftige Verurteilung, sofern dadurch nach § 83 des Landesbeamtengesetzes das Beamtenverhältnis eines Beamten enden würde.

§13 Entlassung und Widerruf
(1) – Auf Antrag ist die Entlassung aus dem Freiwilligen Polizeidienst auszusprechen. Der Antrag bedarf der Schriftform.
(2) – Die Aufnahme in den Freiwilligen Polizeidienst kann widerrufen werden, wenn der Angehörige des Freiwilligen Polizeidienstes gegen die sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten schuldhaft verstoßen hat, Tatsachen bekannt werden, die seiner Aufnahme in den Freiwilligen Polizeidienst entgegengestanden hätten, oder er aus anderen Gründen für den Freiwilligen Polizeidienst ungeeignet ist. Der Betroffene ist vor der Entscheidung anzuhören.
(3) – Der Angehörige des Freiwilligen Polizeidienstes ist für den Freiwilligen Polizeidienst als ungeeignet anzusehen, wenn er nicht mindestens zweimal jährlich Dienst leistet oder einer Heranziehung zur Aus- und Fortbildung mehrfach fernbleibt, es sei denn, dass aus besonderen Gründen von einer Heranziehung abgesehen worden ist.
(4) – Über die Entlassung aus dem Freiwilligen Polizeidienst und den Widerruf der Aufnahme entscheidet der Polizeipräsident in Berlin.

§14 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
(1) – Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen nähere Bestimmungen zum Vollzug dieses Gesetzes zu erlassen.
(2) – Durch Rechtsverordnungen können insbesondere für den Ersatz notwendiger Auslagen, von Verdienstausfall und als Entschädigung für den Zeitaufwand für innerhalb arbeitsfreier Zeiten freiwillig erbrachte Dienstleistungen Pauschal- und Höchstbeträge festgesetzt werden.

§15
Ausbildung vor der Aufnahme in den Freiwilligen Polizeidienst

Die Vorschriften der §§ 6 bis 11 finden auch auf Personen Anwendung, die vor der Aufnahme in den Freiwilligen Polizeidienst an der Ausbildung teilnehmen.

§16 Änderung von Rechtsvorschriften
In § 3 Nr. 5 des Gesetzes über die Anwendung des unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin vom 22. Juni 1970 (GVBl. S. 921), das zuletzt durch Gesetz vom 25. Februar 1992 (GVBl. S. 61) geändert worden ist, werden die Worte „der Freiwilligen Polizei-Reserve” durch die Worte „des Freiwilligen Polizeidienstes” ersetzt.

§17 Übernahmeklausel für Mitglieder der Freiwilligen Polizei-Reserve
(1) – Angehörige der Freiwilligen Polizei-Reserve werden vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 auf Antrag in den Freiwilligen Polizeidienst übernommen.
(2) – Sie werden nicht übernommen, wenn sie nicht mindestens zweimal jährlich Dienst in der Freiwilligen Polizei-Reserve geleistet haben oder einer Heranziehung zur Aus- und Fortbildung mehrfach ferngeblieben sind, es sei denn, dass aus besonderen Gründen von einer Heranziehung abgesehen worden ist.
(3) – Innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Antragstellung erfolgt eine Überprüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 13 Abs. 2 vorliegen.

§18

Inkrafttreten
(1) – Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) – Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Freiwillige Polizei-Reserve vom 23. Juni 1992 (GVBl. S. 198) außer Kraft.
(3) – Rechtsverordnungen, die auf Grund des nach Absatz 2 aufgehobenen Gesetzes erlassen worden sind, gelten fort.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister Eberhard Diepgen
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Quelle:
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin · Herausgeber: Senatsverwaltung für Justiz
55. Jahrgang Nr. 20 Berlin, den 22. Mai 1999 A 3227 A
11.5.1999 Gesetz über den Freiwilligen Polizeidienst (FPG) 2011-2; 2011-3

Gesetz zur FPD-Auflösung vom 19.07.2002 ...

Gesetz über den Freiwilligen Polizeidienst vom 19. Juli 2002

Gesetz zur Auflösung des Freiwilligen Polizeidienstes

vom 19. Juli 2002

Zuletzt geändert durch Art. XII Nr. 7 DienstrechtsänderungsG vom 19. 03 2009 (GVBI. S. 70)

Unter Bearbeitung!

Nachtrag vom Webmaster ...

Nach der deutschen Wiedervereinigung wurde der Aufgabenbereich auf ganz Berlin und um folgende Aufgaben erweitert:

– Unterstützung im polizeilichen Streifendienst
– Verkehrsüberwachung
– Schulwegsicherung
– Sicherung von öffentlichen Grün-, Erholungs- und Friedhofsanlagen.
– Kurierfahrten
1999 wird die Freiwillige Polizei-Reserve neu strukturiert und erhält den Namen “Freiwilliger Polizeidienst”. – Der Freiwillige Polizeidienst hat die Aufgabe, die Polizei bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu unterstützen und zu entlasten. (Gesetzestext dazu.)

Der Freiwillige Polizeidienst kann eingesetzt werden:
– zur Sicherung und zum Schutz von Gebäuden und öffentlichen Anlagen,
– zur Überwachung des Straßenverkehrs,
– im polizeilichen Streifendienst,
– zum Streifendienst in Grün- und Erholungsanlagen, Wäldern und auf Friedhöfen,
– bei öffentlichen Veranstaltungen,
– als Kurier- und Transportdienst.
Im Jahre 2002 wurde der Freiwillige Polizeidienst per Gesetz vom Berliner Senat aufgelöst, da er wegen der neuen politischen Verhältnisse im Zuge der Wiedervereinigung für nicht mehr erforderlich erachtet wurde. Kostengründe sollen auch zur Einstellung des “Freiwilligen Polizeidienstes” geführt haben.

 


Die Rechtschreibung der Original-Vorlage wurde korrigiert und dem heutigen Standard angepasst.
*1)
Die Landesbildstelle Berlin hatte ihren Sitz in Tiergarten (Moabit), Wikingerufer 7 und im Gebäudekomplex Levetzowstraße Nr. 1–2, sowie in der Gotzkowskystraße Nr. 20.
Die  Landesbildstelle war seit 1928 als Film- und Bildamt der Stadt Berlin in städtischer Verwaltung und erhielt 1938 ihren Namen. Am 1. Juli. 2000 wurde sie gemeinsam mit dem Berliner Institut für Lehrerfort- und -weiterbildung und Schulentwicklung aufgelöst. Gleichzeitig wurde das Berliner Landesinstitut für Schule und Medien errichtet, mit den Bereichen Medienpädagogik, Informations- und Kommunikationstechnik, Medienverleih und technische Dienste.
*2)
Richtlinien zur Ausführung der Allgemeinen Anweisung über die Einführung eines Ehrenzeichens für die Freiwillige Polizei-Reserve (FPR-Ehrenzeichen), vom 25. April 1985 – Dieser Artikel wurde von uns zugefügt,

Quelle: PHSB e. V. – Archiv